Neufang Akademie

nach oben

Verlustbegrenzung bei § 20 EStG - FG zweifelt an 20.000 € Begrenzung

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
FG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 5.12.2023 1 V 1674/23
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG
Streitfrage:
Ist die 20.000 € Begrenzung des § 20 Abs. 6 Satz 5, 6 EStG verfassungskonform?

Verlustbeschränkungen auf 20.000 € p. a.

Mit dem JStG 20201 hat der Gesetzgeber im Bereich der Verlustnutzung im Rahmen der Ab­geltungsteuer zwei neue Begrenzungen eingefügt:

Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften ver­rechnet werden. Die Höhe der Verlustverrechnung ist auf 20.000 € p. a. beschränkt. Die restlichen Verluste können analog zu § 10d EStG vorgetragen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).
Verluste aufgrund der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung dürfen ebenso nur i. H. von 20.000 € p. a. mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Die rest­lichen Verluste sind auch hier analog zu § 10d EStG vortragsfähig (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). 

FG Rheinland-Pfalz gewährt AdV

Mit seinem Beschluss sieht das FG Rheinland-Pfalz ernstliche Zweifel an der Ver­fas­sungs­mäßigkeit der beschränkten Verlustverrechnung bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) und gewährt in der Folge Aussetzung der Vollziehung. U. E. muss dies sodann auch für § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG gelten.

Praxishinweise

Es handelt sich hier „nur“ um eine AdV-Entscheidung und damit keine finale Be­ur­tei­lung der Rechtsfrage. Dennoch sollten Fälle, in denen Verluste aufgrund der o. g. Beschränkungen auf 20.000 € p. a. gedeckelt werden, mittels Einspruch an­ge­foch­ten werden.

Praxis: Einsprüche notwendig

Vor dem BVerfG ist mit Az. 2 BvL 3/21 die generelle Frage anhängig, ob das Bilden von separaten Verlusttöpfen (konkret im Fall Aktienverluste) verfassungskonform ist. Auch in diesen Fällen sollte ein Rechtsbehelfsverfahren mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO geführt werden.
Um Einspruch einlegen zu können, muss hier eine Veranlagung erfolgen. Hierfür ist es notwendig, dass der Verlusttopf gem. § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zum 15.12. des aktuellen Jahres auf Ebene der Bank ge­schlos­sen wird. Bezüglich Details wird auf unseren Beitrag „Berücksichtigung von Ver­lus­ten“ in BerP 7/2021, dort Seite 433 ff. verwiesen.

Wann ist Einspruch möglich?


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BGBl 2020 I S. 3096.