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Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei § 23 EStG

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Gericht / Az:
BFH, Urteile vom 14.11.2023 IX R 13/23; vom 26.9.2023 IX R 14/22
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
Streitfrage:
Liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch bei einer un­ent­gelt­lichen Über­lassung an Angehörige und bei un­be­bauten Garten­grund­stücken vor?

Kein § 23 EStG für selbstgenutztes Wohneigentum

Bei den privaten Veräußerungsgeschäften gibt es eine Ausnahmeregelung für zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Danach liegt in diesen beiden Fällen kein privates Veräuße­rungs­geschäft vor1:

Keine Befreiung bei unent­gelt­licher Über­las­sung an An­ge­höri­ge

Hierzu hat der BFH im ersten Urteilsfall entschieden, dass keiner dieser Befreiungs­tat­bestände vorliegt, wenn die Nutzungs­über­lassung an die Schwieger­mut­ter des Steuer­pflichtigen erfolgt. Damit ist eine steuer­freie Ver­äuße­rung in­ner­halb der Zehn-Jahres-Frist des § 23 EStG nicht möglich.

Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuerpflicht bei einer Selbstnutzung der Im­mo­bilie greift nur dann ein, wenn die Immobilie vom Steuer­pflich­tigen selbst oder einem unterhalts­be­rech­tig­ten voll­jäh­ri­gen Kind (nach § 32 EStG be­rück­sicht­igungs­fähig) bewohnt wird2.

Praxishinweise

Auch die Verwaltung ist der Ansicht, dass die un­entgeltliche Überlassung einer Wohnung an andere - auch unter­halts­be­rech­tig­te - Angehörige keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar­stellt3.
Die Überlassung einer Wohnung an leibliche Kinder4, die nicht die Voraus­set­zungen des § 32 EStG erfüllen und an geschiedene Ehegatten5 stellt eben­falls keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.

Unbebautes (Gar­ten-) Grund­stück

Im zweiten Urteilsfall kam der BFH zum Ergebnis, dass ein unbebautes (Garten-)Grundstück nicht unter die Steuerbefreiung fallen kann.

Sachverhalt

A hat ein Grundstück mit Bauernhofgebäude erworben. Dazu gehörte ein 4.000 qm großer Garten. Das Grundstück wurde in zwei Teilflächen aufgeteilt und später wurde die unbebaute Teilfläche veräußert.

Stellungnahme

Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grund­stücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten ge­nutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird6.

Einheitlicher Nut­zungs- und Funk­tions­zu­sam­men­hang

Grund und Boden fällt unter die Steuerbefreiung für eine eigengenutzte Woh­nung, soweit er mit der Wohnung in ein­heitlichem Nutzungs- und Funk­tions­zu­sam­menhang steht. Dies ist bei einem Hausgarten noch gegeben. Durch die Ab­tren­nung wird der einheitliche Nut­zungs- und Funktions­zu­sam­men­hang mit der (auch weiter­hin) zu eigenen Wohnz­wecken ge­nutz­ten Im­mo­bilie gelöst. Auf die frühere Nutzung der un­ge­teilten Grund­stücks­fläche kommt es insoweit nicht mehr an.

Praxishinweis

Auch nach der Verwaltungsauffassung stellt ein unbebautes Grundstück kein begünstigtes Wirt­schafts­gut i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dar7.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 16.
  2.  ]BFH, Pressemitteilung 004/24 v. 25.1.2024.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 23.
  4.  ]BFH, Urteil v. 24.5.2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023 S. 20.
  5.  ]BFH, Urteile v. 14.2.2023IX R 11/21, BStBl 2023 II S. 642; v. 14.11.2023 IX R 10/22, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx; vgl. Immer aktuell IV/2023 S. 268.
  6.  ]BFH, Pressemitteilung 005/24 v. 25.1.2024.
  7.  ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 20.