- Verwaltungs-
anweisung: -
FAQ des BMF zur Energiepreispauschale
- Fundstelle:
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Abrufbar unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale
- Gesetz:
- §§ 112-122 EStG
- Problemstellung:
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Klärende Aussagen zur Korrektur fehlerhaft ausgezahlter Energiepreispauschale.
Im Jahr 2022 wurden die §§ 112-122 EStG als Rechtsgrundlage für die sog. Energiepreispauschale (EPP) ins Einkommensteuergesetz aufgenommen. Diese einmalige staatliche Leistung betrug 300 € und sollte für alle Erwerbstätige (= unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte gem. § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen) einen Ausgleich, insbesondere für die höheren Wegekosten, schaffen. Der Arbeitgeber konnte die Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 um die zu zahlende Summe der Energiepreispauschalen senken, um nicht selbst belastet zu sein.
Zwischenzeitlich hatte das BMF sog. FAQ auf seiner Homepage1 veröffentlicht, welche regelmäßig aktualisiert werden (zuletzt am 19.5.2023). Nachfolgend soll auf die letzten Aussagen des BMF betreffend etwaiger Korrekturpflichten bei fehlerhafter Auszahlung eingegangen werden.
Eine ausführliche Darstellung der Energiepreispauschale erfolgt auch in unserem Seminar „Arbeitslohn 2024“. Das Seminar findet an folgenden Terminen statt:
Korrektur nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung
Korrekturpflicht
Wurde einem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zu Unrecht eine Energiepreispauschale ausgezahlt, ist auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Korrektur vorzunehmen (§ 41c Abs. 4 EStG).
Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022
Aufgrund der Tatsache, dass es sich in einem solchen Fall bei den 300 € nicht mehr um eine Energiepreispauschale handelt, muss der Arbeitgeber den angemeldeten Erstattungsbetrag der Energiepreispauschale in der Lohnsteuer-Anmeldung korrigieren, in welcher er diese zu Unrecht angemeldet hatte (zumeist August 2022). Weil eine Lohnsteuer-Anmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§§ 164, 168 AO), kann eine Korrektur entsprechend durch den Arbeitgeber erfolgen.
In diesem Fall erfolgt keine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung 2022. Allerdings soll der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass er die Energiepreispauschale zurückerstattet hat2. Neben der schriftlichen Bestätigung ist eine Dokumentation des Zahlungseingangs im Lohnkonto für eine zukünftige Lohnsteuer-Außenprüfung empfehlenswert.
Auswirkungen der Korrektur auf die Einkommensteuer
Schriftliche Erklärung gefordert
Die Rückzahlung der Energiepreispauschale vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber stellt negativen Arbeitslohn dar und mindert den bislang bescheinigten Arbeitslohn des Jahres 2022. Da die Lohnsteuerbescheinigung 2022 nicht angepasst werden soll, ist lt. Aussage des BMF gegenüber dem Finanzamt glaubhaft zu machen, dass die Energiepreispauschale an den Arbeitgeber zurückgezahlt worden ist (z.B. durch die schriftliche Erklärung).
Korrektur nur in der Veranlagung 2022
Entgegen den Formulierungen des § 11 EStG ist die Minderung des Arbeitslohns unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung immer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 zu berücksichtigen. Also auch dann, wenn erst im Kalenderjahr 2023 eine Rückzahlung erfolgt ist.
Hat der Arbeitnehmer doch Anspruch auf die Energiepreispauschale, hat diese aber an den Arbeitgeber fälschlicherweise zurückgezahlt, erfolgt keine Minderung des Arbeitslohns im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahrens 2022.
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehörte die Energiepreispauschale nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Rückzahlung dieser kann folglich nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns führen.
Praxishinweis
Sollte es zu einer Rückforderung der Energiepreispauschale kommen, ist eine detailliere Dokumentation der Rückzahlung unerlässlich. Es empfiehlt sich der Formulierungen des BMF zu bedienen:
„Hiermit bestätige ich …….. (Arbeitgeber), dass ich die Energiepreispauschale an ..….. (Arbeitnehmer) zu Unrecht ausgezahlt und deshalb zurückgefordert und am ….... zurückerhalten habe“.