- Gericht / Az:
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Gleichlautende Ländererlasse vom 20.3.2023
- Fundstelle:
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BStBl 2023 I S. 738
- Gesetz:
- § 177 ff. BewG
Die gleichlautenden Ländererlasse vom 20.3.2023 konkretisieren die Verwaltungsauffassung zu den Änderungen des Bewertungsgesetzes1 für Stichtage ab 1.1.2023.
Berücksichtigung neuer Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren
Es sind neben Berechnungsbeispielen auch Ausführungen zur Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer aufgrund umfassender Modernisierungen enthalten. In diesem Zusammenhang war eine neue Tabelle notwendig für die Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren, weil eine solche erstmalig für mehrere Gebäudearten festgelegt wurde (Anlage 22 zum BewG)2. Die Ermittlung der Restnutzungsdauer nach Modernisierungen ist für das Ertrags- und Sachwertverfahren identisch3.
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- [ ↑ ]Geändert durch das JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294.
- [ ↑ ]Gleichlautende Ländererlasse v. 20.3.2023, BStBl 2023 I S. 738, Rz. 21.
- [ ↑ ]Gleichlautende Ländererlasse v. 20.3.2023, BStBl 2023 I S. 738, Rz. 53, 54.
- [ ↑ ]Abrufbar unter: https://www.neufang-akademie.de/shop/produkte/alle/bewertungerbst2022 (Stand: 5.6.2023).