- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 14.2.2023 IX R 3/22
- Fundstelle:
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DStR 2023 S. 435
- Gesetz:
- § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
- Streitfrage:
- Sind Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig?
Andere Wirtschaftsgüter als privates Veräußerungsgeschäft
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG werden neben Grundstücken auch andere Wirtschaftsgüter bei den privaten Veräußerungsgeschäften erfasst, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Regelung betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, d. h. Sachen und Rechte im Sinne des BGB, tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und vermögenswerte Vorteile1. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs2.
Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig
Im Besprechungsurteil wurden verschiedene Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero) im Tausch gegen Euro, Fremdwährungen oder gegen andere virtuelle Währungen (Currency Token) angeschafft und anschließend zurückgetauscht. Hieraus wurde ein Gewinn von 3,4 Mio. € erzielt. Der BFH bejaht grundsätzlich die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne. Die erworbenen, getauschten und veräußerten Currency Token stellen andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar und können damit Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein.
Kein Vollzugsdefizit
Ein strukturelles Vollzugsdefizit, welches der Besteuerung von Kryptowährungen entgegenstehen würde, liegt nach Auffassung des BFH nicht vor. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen auch bei den Betreibern von Krypto-Handelsplattformen einzuholen3.
Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, sind die daraus erzielten Gewinne oder Verluste bei der Besteuerung zu berücksichtigen.