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Grenzgängereigenschaft bei geringfügiger Beschäftigung eines leitenden Angestellten in der Schweiz

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 28.6.2022 I R 24/21
Fundstelle:
juris
Gesetz:
Art. 15a; 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d DBA Schweiz

Der Steuerpflichtige hatte seinen Wohnsitz im Inland. Er war arbeitsvertraglich 40 Stunden pro Woche für eine Gesellschaft in den USA tätig, deren Allein­gesellschafter er war. Die Tätigkeit wurde vom Inland aus durchgeführt und war unstreitig in Deutschland steuerpflichtig.

Außerdem war er Prokurist einer von ihm gegründeten Schweizer AG. Laut Arbeitsvertrag war er verpflichtet, an drei Tagen (mit 24 Stunden) im Monat in der Schweiz im Büro der AG (16 km vom Wohnort entfernt) zu arbeiten. Vom Arbeitslohn wurde Schweizer Quellensteuer einbehalten. Man war der Auf­fassung, dass wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht die Grenze von 60 Nicht­rückkehrtagen, sondern 20 Nichtrückkehrtage gelten würden und er lei­tender Angestellter sei. Damit sei das Arbeitsentgelt freizustellen und würde ledig­lich dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Auch für leitende Angestellte gilt: Mehr als 60 Nicht­rückkehrtage

Das FG Baden-Württemberg1 hat lediglich zwei Nichtrückkehrtage als nach­ge­wiesen angesehen und die Steuerfreistellung verneint. Der BFH be­stä­tigt die Auffassung, dass auch bei leitenden Angestellten die Steuer­frei­stellung nur in Betracht kommt, wenn die Grenzgängereigenschaft (Nichtrückkehrtage) erreicht ist. Ein Nichtrückkehrtag liegt nur dann vor, wenn die Nichtrückkehr - nachgewiesen - durch das Beschäftigungsverhältnis ver­an­lasst ist.

Praxishinweise

Im Übrigen hat der BFH die Anwendbarkeit des § 7 KonsVerCHEV man­gels gesetzlicher Grundlage verneint.
In der Schweiz ist nun die Erstattung der Quellensteuer zu beantragen. Ggf. ist ein Verständigungsverfahren einzuleiten.
Die Frage der Kürzung der Anzahl der Nichtrückkehrtage auf 20 Tage war nicht mehr zu entscheiden. Der BFH war an die Feststellung des FG ge­bunden, dass nur zwei beruflich veranlasste Nichtrückkehrtage vor­la­gen. Hierzu wird nochmals darauf hingewiesen, dass die berufliche Ver­an­las­sung nachzuweisen ist2.
Ob ein leitender Angestellter3 vorliegt, war deswegen nicht mehr ent­schei­dungs­erheblich.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.4.2021 3 K 2357/19, EFG 2021 S. 1520.
  2.  ]Vgl. BerP 5/2021 S. 279 und 7/2019 S. 453.
  3.  ]Vgl. BerP 5/2021 S. 279.

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