- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 28.6.2022 I R 24/21
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- Art. 15a; 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d DBA Schweiz
Der Steuerpflichtige hatte seinen Wohnsitz im Inland. Er war arbeitsvertraglich 40 Stunden pro Woche für eine Gesellschaft in den USA tätig, deren Alleingesellschafter er war. Die Tätigkeit wurde vom Inland aus durchgeführt und war unstreitig in Deutschland steuerpflichtig.
Außerdem war er Prokurist einer von ihm gegründeten Schweizer AG. Laut Arbeitsvertrag war er verpflichtet, an drei Tagen (mit 24 Stunden) im Monat in der Schweiz im Büro der AG (16 km vom Wohnort entfernt) zu arbeiten. Vom Arbeitslohn wurde Schweizer Quellensteuer einbehalten. Man war der Auffassung, dass wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht die Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen, sondern 20 Nichtrückkehrtage gelten würden und er leitender Angestellter sei. Damit sei das Arbeitsentgelt freizustellen und würde lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Auch für leitende Angestellte gilt: Mehr als 60 Nichtrückkehrtage
Das FG Baden-Württemberg1 hat lediglich zwei Nichtrückkehrtage als nachgewiesen angesehen und die Steuerfreistellung verneint. Der BFH bestätigt die Auffassung, dass auch bei leitenden Angestellten die Steuerfreistellung nur in Betracht kommt, wenn die Grenzgängereigenschaft (Nichtrückkehrtage) erreicht ist. Ein Nichtrückkehrtag liegt nur dann vor, wenn die Nichtrückkehr - nachgewiesen - durch das Beschäftigungsverhältnis veranlasst ist.