- Verwaltungs-
anweisung: -
FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.7.2022
- Fundstelle:
-
https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/infos-zur-auszahlung-der-energiepreispauschale
- Gesetz:
- § 112 EStG
Informationen für Baden-Württemberg
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat auf seiner Homepage weitere Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale veröffentlicht.
Gesonderte Vorauszahlungsbescheide im August
Anspruchsberechtigte Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, erhalten die Energiepreispauschale über eine Verringerung der Einkommensteuer-Vorauszahlung im September. Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, dass die begünstigten Bürgerinnen und Bürger jeweils einen Bescheid über die geminderten Vorauszahlungen erhalten. Die gesonderten Vorauszahlungsbescheide werden im August versendet.
Bei Einzugsermächtigung muss nichts veranlasst werden
Sofern dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für die Vorauszahlungen vorliegt, muss von den Bürgerinnen und Bürgern nichts veranlasst werden. Das Finanzamt wird dann den geminderten Betrag vom Bankkonto einziehen.
Auch in Niedersachsen werden im August geänderte Vorauszahlungsbescheide versendet.
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022
Allen Anspruchsberechtigten, denen die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt wird und die auch keinen Vorauszahlungsbescheid erhalten, wird die Pauschale mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 gewährt. Hierzu muss eine Einkommensteuererklärung für 2022 eingereicht werden.