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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Ver­mie­tungs­ein­künfte bei Auf­nahme von Flüchtlingen

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung vom 16.6.2022 VI 305 - S 2223 - 711
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 24b EStG , § 21 EStG

Entlastungsbetrag für Allein­er­ziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) wird Steuer­pflich­ti­gen gewährt, die „alleinstehend” sind und zu deren Haus­halt min­destens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht. Voraussetzung ist es, dass Steuerpflichtige keine Haushalts­ge­mein­schaft mit einer anderen voll­jäh­ri­gen Person bildet. Für die Frage der Haus­halts­ge­mein­schaft ist allein die ge­mein­same Wirt­schafts­führung in der Wohn­ge­mein­schaft ent­scheidend.

Keine schädliche Haushalts­ge­mein­schaft

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein teilt mit, dass die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihrem Haus­halt im Jahr 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsge­mein­schaft i. S. des § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG führt.

Praxishinweis

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das BMF mit Stand vom 25.4.2022 auf seiner Homepage1 Fragen und Antworten zu den steuerlichen Maßnah­men zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ver­öf­fent­licht hat. Im Hinblick auf eine Wohn­ungs­über­lassung an Flüchtlinge gelten bei den Einkünften aus Vermietung und Ver­pach­tung folgende Grundsätze:

Wird eine Mietwohnung unentgeltlich oder verbilligt an Flüchtlinge überlas­sen, ist § 21 Abs. 2 EStG im Jahr 2022 nicht anzuwenden, d. h. es erfolgt keine Kürzung des Werbungskostenabzugs2.
Die vorübergehende und unentgeltliche Überlassung einer Ferienwohnung an Kriegsflüchtlinge gehört bei den Ferienwohnungen zur sog. Ver­mie­tungs­zeit. Das bedeutet, dass Werbungskosten, die auf diese Zeiten ent­fal­len, in voller Höhe geltend gemacht werden können. Das Finanzamt wird auch keine „fiktiven“ Einnahmen aus Vermietung ansetzen3.
Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen vor, wenn Flücht­linge in der selbstgenutzten Wohnung aufgenommen werden und die Be­hör­den dafür eine pauschale Kostenerstattung bezahlen. Voraussetzung ist je­doch, dass die Pauschale die durchschnittlichen Un­ter­brin­gungs­kosten nach einer von der zuständigen Behörde vor­ge­nom­me­nen Kal­ku­la­tion nicht über­steigt4.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-ukraine-steuern.html (Stand: 6.7.2022).
  2.  ]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-ukraine-steuern.html, Teil III Frage 6 (Stand: 6.7.2022).
  3.  ]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-ukraine-steuern.html, Teil III Frage 7 (Stand: 6.7.2022).
  4.  ]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-ukraine-steuern.html, Teil III Frage 8 (Stand: 6.7.2022).