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FAQ zur Energiepreispauschale

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ vom 17.6.2022
Fundstelle:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html
Gesetz:
§ 112 EStG
Problemstellung:
Darstellung der Verwaltungsauffassung zur Energiepreispauschale.

Das BMF hat auf seiner Homepage FAQs zur „Energiepreis­pau­scha­le (EPP)“ ver­öf­fent­licht. Das BMF hat sich mit den obersten Finanzbe­hör­den der Länder zur Energiepreis­pau­scha­le abgestimmt und zahl­reiche Fragen zur An­spruchs­be­rech­tigung, zur Festsetzung mit der Ein­kom­men­steuer­ver­an­la­gung, zur Aus­zah­lung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Ein­kommensteuer-Vor­aus­zahlungsverfahren und zur Steuerpflicht beantwortet.

1.9.2022 ist nicht Stichtag für die An­spruchs­vor­aus­setzungen

Das BMF stellt klar, dass der 1.9.2022 nicht der Stichtag für die An­spruchs­vor­aus­setzungen ist. An­spruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die An­spruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Sind die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, ent­steht der Anspruch am 1.9.2022.

Nur bei un­be­schränkt Steuer­pflich­ti­gen

Der Anspruch besteht nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen. Steuerpflichtige ohne Wohn­sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere be­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Grenzpendler, erhalten die Ener­gie­preis­pau­scha­le nicht.

Minijobber

Bei geringfügig Beschäftigten (Minijobber) besteht der Anspruch nur, wenn es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt. Aus diesem Grund muss sich der Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Auf der Homepage des BMF finden Sie eine Muster­formulierung.

Unterliegt der LSt, nicht der SV

Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Ener­gie­preis­pau­scha­le unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug (§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie ist aber keine beitragspflichtige Ein­nah­me in der Sozialversicherung.

Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

Versteuerung für VZ 2022

Bei anderen Erwerbstätigen führt die Ener­gie­preis­pau­scha­le zu Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, jedoch ohne Anwendung der Frei­grenze von 256 € (§ 119 Abs. 2 EStG). Die Ver­steu­er­ung erfolgt für den Veranlagungszeitraum 2022. Das sonst geltende Zu- und Ab­fluss­prinzip ist auch hier nicht anzuwenden.

Praxishinweis

Eine Beitrag zur Energiepreis­pau­scha­le finden Sie in unseren Ar­beits­ge­mein­schaf­ten Be­ratungspraxis 7/2022 und Immer aktuell IV/2022. Die jeweiligen Bei­träge wur­den um die Hinweise aus dem FAQs des BMF online ergänzt.