- Gericht / Az:
- BMF, Schreiben vom 30.5.2022 IV C 5 - S 2351/19/10002:007
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 3 Nr. 15 EStG
Während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets (1.6. bis 31.8.2022) gelten für die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Zuschüsse des Arbeitgebers folgende Grundsätze:
1. Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG
Steuerfreies Jobticket ist auf Aufwendungen des AN beschränkt
Die Überlassung eines Jobtickets zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Die steuerfreie Erstattung ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
Übersteigen die Zuschüsse des Arbeitsgebers in den Monaten Juni, Juli und August 2022 die Aufwendungen des Arbeitnehmers, wird dies nicht beanstandet, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
Übersteigender Teil führt zu Arbeitslohn
Werden in der Jahresbetrachtung insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
2. Arbeitgeberbescheinigung nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG
Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung
Das steuerfreie Jobticket mindert die beim Arbeitnehmer abziehbare Entfernungspauschale. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber für das gesamte Kalenderjahr die steuerfreien Zuschüsse zu bescheinigen.