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Lohnsteuerrechtliche Behandlung von Zuschüssen des Ar­beit­ge­bers für das sog. 9-Euro-Ticket

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Gericht / Az:
BMF, Schreiben vom 30.5.2022 IV C 5 - S 2351/19/10002:007
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 3 Nr. 15 EStG

Während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets (1.6. bis 31.8.2022) gel­ten für die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Zuschüsse des Arbeitgebers fol­gen­de Grundsätze:

1. Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG

Steuerfreies Job­ticket ist auf Auf­wen­dun­gen des AN be­schränkt

Die Überlassung eines Jobtickets zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar­beits­lohn ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Die steuerfreie Erstattung ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

Übersteigen die Zuschüsse des Arbeitsgebers in den Monaten Juni, Juli und August 2022 die Aufwendungen des Arbeitnehmers, wird dies nicht bean­stan­det, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 ins­ge­samt nicht übersteigen (Jah­res­be­trach­tung).

Übersteigender Teil führt zu Arbeitslohn

Werden in der Jahresbetrachtung insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Ar­beit­neh­mer Auf­wen­dungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuer­pflich­tiger Arbeitslohn zu be­han­deln.

2. Arbeitgeberbescheinigung nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG

Ausweis in der Lohn­steuer­be­schei­ni­gung

Das steuerfreie Jobticket mindert die beim Arbeitnehmer abziehbare Ent­fer­nungs­pauschale. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber für das gesamte Ka­len­derjahr die steuerfreien Zuschüsse zu bescheinigen.

Praxishinweise

Die Bescheinigung des steuerfreien Jobtickets erfolgt unter der Nr. 17 der Lohn­steuer­bescheinigung.
Einen ausführlichen Beitrag zum Jobticket finden Sie in Immer aktuell VI/2019 S. 378.