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Erläuterungen der Finanzverwaltung zur einjährigen Nutzungsdauer bei Hard- und Software

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Gericht / Az:
BMF, Schreiben vom 26.4.2022 IV C 3 - S 2190/21/10002 :028
Fundstelle:
DStR 2022 S. 943
Gesetz:
§ 7 Abs. 1 EStG
Problemstellung:
Klarstellungen der Finanzverwaltung zur Nutzungsdauer von einem Jahr bei Hard- und Soft­ware.

Nutzungsdauer Hard- und Software

Am 22.2.2022 hat die Finanzverwaltung ein überarbeitetes BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Com­pu­ter­hard­ware und Software veröffentlicht1. Mit die­sem Schreiben hat die Finanzverwaltung auf die bisherigen Zweifels­fra­gen zur Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer reagiert2. Mit einem weiteren Schrei­ben an die Verbände erläutert die Finanzverwaltung erneut ihre Po­si­tion zur Neufassung des BMF-Schreibens.

Unterschiedliche ND ist in Handels- und Steuerrecht möglich

Die Verwaltung betont, dass die Bestimmung der Nutzungsdauer sowohl eine han­dels­rechtlich als auch steuerrechtlich zu beurteilende Frage ist. Es kann vor­kom­men, dass für den Ansatz der planmäßigen Abschreibungen in der Han­dels­bilanz ein anderer Abschreibungszeitraum zu Grunde gelegt wird als für die Absetzung für Abnutzung in der Steuerbilanz. Als Beispiel nennt die Ver­wal­tung die ERP-Software (Handelsbilanz 8 Jahre Nutzungsdauer; Steuer­bi­lanz bisher 5 Jahre Nutzungsdauer, künftig 1 Jahr Nutzungsdauer).

Praxishinweis

Das IDW weist darauf hin, dass die steuerliche Fiktion einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr grundsätzlich nicht der Bemessung der han­dels­recht­lichen Ab­schreibung digitaler Vermögensgegenstände zugrunde gelegt werden kann (son­dern diese über ihre jeweilige tatsächliche be­triebs­ge­wöhn­liche Nut­zungs­dauer abzuschreiben sind)3.

Keine Auswirkung auf tech­nische Nutzungs­dauer

Hard- und Software, die über eine einjährige Nutzungsdauer abgeschrieben wer­den, können auch weiterhin mehr als ein Jahr zur Erzielung von Ein­künf­ten ver­wendet werden. Es ist nicht beabsichtigt, die Wirtschaftsgüter zu kurz­le­bi­gen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den umzuqualifizieren. Durch das BMF-Schreiben sollten nur die Ab­schrei­bungs­be­din­gun­gen schnell und un­büro­kratisch ver­bes­sert werden. Die tech­nische Nutzungs­dauer bleibt hiervon un­be­rührt.

Das BMF bezeichnet die einjährige Nutzungsdauer als „Angebot“. Im BMF-Schrei­ben vom 22.2.20224 verwendet die Verwaltung folgende For­mu­lie­rung: „kann … eine be­triebs­gewöhnliche Nut­zungs­dauer von einem Jahr ...“. Aus diesem Grund ist die einjährige Nut­zungsdauer u. E. ein Wahl­recht. Eine klare Aussage dazu trifft die Finanz­ver­waltung aber nicht.

Praxishinweis

Eine klare Aussage, ob die einjährige Nutzungsdauer ein Wahlrecht darstellt, fehlt auch in diesem Schreiben. Eine gesetzliche Regelung oder die Anhe­bung der GWG-Grenze wäre damit der bessere Weg gewesen, nachdem die bis­he­rigen BMF-Schreiben immer weitere Fragen aufgeworfen haben.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 22.2.2022 IV C 3 - S 2190/21/10002 :025, BStBl 2022 I S. 187.
  2.  ]Vgl. BerP 5/2022 S. 278; Immer aktuell III/2022 S. 158.
  3.  ]IDW online, Meldung v. 25.3.2022, https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/eingabe-des-idw-zur-abschreibung-sog--digitaler-wirtschaftsgueter/135190 (Stand: 24.5.2022).
  4.  ]BMF, Schreiben vom 22.2.2022 IV C 3 - S 2190/21/10002 :025, BStBl 2022 I S. 187.