- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 16.2.2022 X R 2/21
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 4 Abs. 3 EStG , § 11 EStG
- Streitfrage:
- Kommt es bei der Zehn-Tages-Regel auch auf die Fälligkeit an?
Abflussprinzip des § 11 EStG
Bei der Gewinnermittlungsart Einnahmen-Überschuss-Rechnung, bei den Überschusseinkünften, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und bei § 35a EStG gilt das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben
Bei den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben ist die Zehn-Tages-Regel des § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG zu beachten. Hierbei werden Zahlungen, die wiederkehrenden Charakter haben und innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen vor oder nach dem Jahresende gezahlt werden, dem Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zugerechnet1.
Zeitspanne
Der Zehn-Tages-Zeitraum umfasst die folgende Zeitspanne:
Auf die Fälligkeit kommt es an
Im aktuellen Fall hat der BFH entschieden, dass es für die Zehn-Tages-Regel nicht nur auf den Zahlungszeitpunkt, sondern auch auf die Fälligkeit ankommt. Dies entspricht der ganz überwiegend von der BFH-Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur vertretenen Auffassung. Nach der Verwaltungsauffassung muss die sowohl die Fälligkeit, als auch die Zahlung innerhalb dieses Zeitraums liegen2.
Grundsätze bei der USt-Vorauszahlung
Im konkreten Fall ging es erneut um die Berücksichtigung der Umsatzsteuervorauszahlung. Hierbei gelten nach der Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung die folgenden Grundsätze:
- Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss mit Abgabe der Überweisung, soweit das Konto die nötige Deckung aufweist5.
- Ist dem Finanzamt eine Lastschrift erteilt, so gilt die USt als im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen und zwar unabhängig von einer späteren Inanspruchnahme, soweit das Konto eine entsprechende Deckung aufweist6.
Praxishinweise
Vermeidung von Zufallsergebnissen
Relevante Positionen
- Löhne/Gehälter,
- Lohnsteuer, Sozialversicherung,
- USt-Vorauszahlungen,
- Mieten, Pachten, Leasingraten,
- Versicherungsbeiträge,
- Telefonrechnung.
Verbuchung
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]H 11 EStH „Kurze Zeit“.
- [ ↑ ]H 11 EStH „Allgemeines“.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 11.11.2014 VIII R 34/12, BStBl 2015 II S. 285.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 27.6.2018 X R 44/16, BStBl 2018 II S. 781; X R 2/17, BFH/NV 2018 S. 1286.
- [ ↑ ]H 11 EStH „Überweisung“.
- [ ↑ ]OFD Rheinland, Verfügung v. 29.6.2009 S 2142 - 2009/0003 - St 142, DB 2009 S. 1679; LfS Bayern, Verfügung v. 20.2.2013 S 2226.2.1-5/4 St 32, DStR 2013 S. 653, Tz. 3; OFD Nordrhein-Westfahlen, Kurzinformation ESt v. 18.5.2015 Nr. 09/2014, DB 2015 S. 1630; FG Köln, Urteil v. 9.11.2017 11 K188/17, EFG 2018 S. 547; FG Düsseldorf, Urteil v. 28.4.2015 11 K 397/15 E, EFG 2015 S. 1264.