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Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haus­halts­nahen Dienstleistungen

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Gericht / Az:
FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 6 K 1946/21 E
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35a Abs. 2 EStG

Müllentsorgungs- und Abwassergebühren fallen nicht unter die Steuerer­mäßi­gung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Nach der In­tention des Gesetzgebers sollten (nur) typische hauswirtschaftliche Ar­bei­ten be­günstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarz­ar­beit gefördert werden sollte. Nicht gefördert werden sollten da­ge­gen solche Dienst­leistungen, die regelmäßig nicht von Haus­halts­an­ge­hö­ri­gen er­le­digt werden.

Praxishinweis

Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VI R 8/22 vor dem BFH an­hängig.
Nach der Verwaltungsauffassung ist die Müllabfuhr nicht nach § 35a EStG be­günstigt, weil die Entsorgung im Vordergrund steht1. Ent­sor­gungs­leistungen sind begünstigt, wenn sie eine Nebenleistung zu einer Hand­wer­ker­leistung oder haus­halts­na­hen Dienst­leistung dar­stel­len (z. B. Flie­sen­ab­fuhr bei Neu­ver­flie­sung eines Bades, Grün­schnitt bei Gar­ten­pfle­ge)2.
Bei der Abwasser­entsorgung ist die Verwaltung der Ansicht, dass nur die War­tung und Reinigung innerhalb des Haushalts begünstigt sein kann3.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213, Anlage 1 Stich­wort Müllabfuhr.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213, Anlage 1 Stich­wort Entsorgungsleistungen.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213, Anlage 1 Stich­wort Abwasserentsorgung.