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Referentenentwurf zum Vierten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
Referentenentwurf zum Vierten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz
Fundstelle:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-02-02-Viertes-Corona-Steuerhilfegesetz/0-Gesetz.html (Stand: 12.2.2022).
Gesetz:
§ 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG
Streitfrage:
Welche Änderungen sind durch das vierte Corona-Steuerhilfegesetz zu erwarten?

Am 3.2.2022 hat das BMF den Referentenentwurf zum Vierten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz1 vorgestellt. Vorgesehen sind im ersten Steueränderungsgesetz unter der Regie des neuen Finanzministers folgende Änderungen:

a) § 149 AO: Verlängerung der Abgabefristen

Verlängerung der Abgabefristen

Beginnen wir mit der vielleicht erfreulichsten Änderung: Der Wunsch der Steu­er­be­ra­ter­schaft, die Steuererklärungsfristen zu verlängern, scheint nun doch - ent­ge­gen der bisherigen Position des Finanzausschusses2 - erhört zu werden. Der Re­fe­ren­ten­ent­wurf sieht folgende Abgabefristen für beratene Steuerpflichtige vor3:

Für beratene Mandanten
  • VZ 2020: 31.8.2022 (bislang 31.5.2022)
  • VZ 2021: 30.6.2023 (bislang 28.2.2023)
  • VZ 2022: 30.4.2024 (bislang 28.2.2024)
Für unberatene Steuerpflichtige
  • VZ 2020: 31.10.2021 (bislang 31.10.2021)
  • VZ 2021: 30.9.2022 (bislang 31.7.2022)
  • VZ 2022: 31.8.2023 (bislang 31.7.2023)

Praxishinweise

In der obigen Darstellung wurde § 108 Abs. 3 AO nicht berücksichtigt.
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gelten abweichende, ebenso ver­län­ger­te Fristen.
Eine Vorabanfordung von Erklärungen bleibt weiterhin von Seiten der Finanzbehörde in Einzelfällen mög­lich.
Eine Einzelfristverlängerung ist nur in Ausnahmefällen dankbar4. Grundsätzlich muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Verlängerung über die o. g. Termine hinaus jedoch nicht möglich sein wird.

Bezüglich der Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses (§§ 325 ff. HGB) gibt es keine Neuerungen zu berichten. Hier bleibt es bei der ge­setz­li­chen Frist bis 31.12.2021 für die Abschlüsse 2020, wobei bis 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren i. S. des § 335 HGB eingeleitet wer­den soll, was letztlich einer faktischen Fristverlängerung entspricht5.

b) § 3 Nr. 11b EStG: Corona-Bonus für Pflege­kräfte

Corona-Bonus für Pflege­kräfte

Mit § 3 Nr. 11b EStG soll die Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit des sog. Pflegebonus ge­schaf­fen werden. Die Vorschrift sieht vor, dass Ar­beit­ge­ber im Gesundheitssektor ihren An­ge­stell­ten zur Anerkennung be­son­der­er Leistungen während der Coronakrise eine Son­der­leis­tung von 3.000 € steuerfrei zuwenden können. Der Kreis der An­spruchs­be­rech­tig­ten um­fasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Kran­ken­häu­sern/Pfle­ge­ein­richtungen beschäftigte Arbeitnehmer wie z. B. Aus­zu­bil­den­de mit ein. Be­güns­tigt sind Auszahlungen im Zeit­raum 18.11.2021 bis 31.12.2022.

c) § 3 Nr. 28a EStG: Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurz­ar­bei­ter­geld (§ 3 Nr. 28a EStG) wird voraussichtlich um drei Monate (damit bis zum 31.3.2022) verlängert.

d) § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG: Homeoffice-Pauschale

Die sog. Homeoffice-Pauschale i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG von 5 € täg­lich (max. 600 € p. a.) soll bis mind. 31.12.2022 verlängert werden (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG).

Praxishinweis

Videoseminar zum Arbeitszimmer

Zum Thema Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale finden Sie auf unserer Homepage ein ca. 90 Minütiges Videoseminar.

e) § 6b / §7g EStG: Verlängerung der Reinvestitionspflichten

Verlängerung der Reinvestitionspflichten

Die Reinvestitionsfristen bei § 6b EStG und § 7g EStG werden nochmals um ein Jahr verlängert, sodass weder ein Investitionsabzugsbetrag noch eine Rücklage nach § 6b EStG in einem in 2022 endenden Wirtschaftsjahr zwangsweise aufgelöst werden muss.

f) § 7 Abs. 2 EStG: Verlängerung der degressiven AfA

Verlängerung der degressiven AfA

Auch für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirt­schaftsgüter des Anlagevermögens soll eine degressive AfA i. H. des 2,5fach­en Satzes (maximal 25 %) nach § 7 Abs. 2 EStG möglich sein.

g) § 10d EStG: Veränderung bei Verlustrücktrag

Veränderung bei Verlustrücktrag

Die erweiterte Verlustverrechnung (auch für Körperschaften) bei § 10d EStG wird bis Ende 2023 verlängert und entscheidend modifiziert:

a)Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € (bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) angehoben. Vo­raussichtlich ab VZ 2024 wird der Rücktrag wieder auf 1 Mio. € (bei Zu­sam­men­veranlagung 2 Mio. €) be­schränkt.
b)

Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei vorangegangene Jahre ausgeweitet (Änderung in § 10d Abs. 1 EStG), d. h. der Rücktrag ist nicht mehr nur in ein, sondern in beide Vorjahre möglich.

c)

Eine dritte, sehr entscheidende Änderung betrifft das bislang in § 10d Abs. 1 Satz 5, 6 EStG bestehende Wahlrecht, den Verlustrücktrag be­trags­mä­ßig einzuschränken, z. B. um den Grundfreibetrag durch den Ver­lust­rück­trag nicht zu verschenken. Dies ist ab dem Ver­lust­ent­steh­ungs­jahr 2022 (§ 52 Abs. 18b EStG) nicht mehr möglich. Künf­tig kann entweder „insgesamt“ (Wortlaut § 10d Abs. 1 letzter Satz EStG n. F.) der Ver­lust­rück­trag in voller Höhe in Anspruch genommen oder „ins­ge­samt“ (Wortlaut § 10d Abs. 1 letzter Satz EStG n. F.) auf ihn ver­zich­tet werden. Ein Verlustrücktrag „teil­wei­se“ (Wortlaut § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG a. F.) ist nicht mehr möglich.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-02-02-Viertes-Corona-Steuerhilfegesetz/0-Gesetz.html (Stand: 12.2.2022).
  2.  ]https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-876596 (Stand: 12.2.2022).
  3.  ]Die Fristen für unberatene Steuerpflichtige sind für die Zuordnungsentscheidung in der Umsatzsteuer bei gemischten Liefergegenständen i. S. des Abschn. 15.2c UStAE entscheidend.
  4.  ]Siehe insoweit vertiefend Newsletter 3/2022, https://online.neufang-akademie.de/newsletter (Stand: 12.2.2022).
  5.  ]Abrufbar unter: https://www.dstv.de/offenlegungsfrist-fur-jahresabschlusse-2020-quasi-verlangert (Stand: 12.2.2022).