- Gericht / Az:
- Generalanwältin Medina, Schlussanträge vom 13.1.2022 C-141/20
- Fundstelle:
- EU:C:2022:11
- Gesetz:
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
- Streitfrage:
-
Darf Deutschland den Organträger zum Steuerpflichtigen anstelle der Mehrwertsteuergruppe bestimmen?
Die deutsche Organschaft in ihrer bisherigen Form wackelt. Generalanwältin Medina hat in ihren Schlussanträgen im Verfahren „Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie“ (C-141/20) folgende Auffassung vertreten:
Mit anderen Worten: Deutschland darf ihrer Meinung nach nicht vorsehen, dass nur der Organträger die Umsatzsteuer für den Organkreis schuldet.
Folgende Kernaussagen sind hervorzuheben:
Praxishinweis
Man kann ohne Pathos sagen: Würde der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwältin folgen, würde die über 100 Jahre alte deutsche Organschaft, so wie wir sie kennen, aufhören zu existieren.
Auswirkungen für die Praxis?
Was bedeutet das für die Beratungspraxis?
Praxishinweis
Es werden sich nun vielleicht Stimmen zu Wort melden, die den Untergang der deutschen Organschaft befürchten. Aber: „In jedem Ende liegt ein neuer Anfang“1. Hier könnte im möglichen Ende der Organschaft in der bisherigen Form der Anfang einer „modernen“ Gruppenbesteuerung liegen - mit Gleichberechtigung anstelle von Über- und Unterordnung. Eine mögliche neue Stufe der Gruppenbesteuerung also, für die gälte: „Es muss das Herz bei jedem Lebensrufe bereit zum Abschied sein und Neubeginne, um sich in Tapferkeit und ohne Trauern in andre, neue Bindungen zu geben. Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne, der uns beschützt und der uns hilft zu leben2“.