Der Berufsstand ist derzeit total überlastet
Der Berufsstand steht durch die Folgen der Corona-Pandemie unter einer besonderen Herausforderung und Belastung. Die wirtschaftliche Lage vieler kleiner und mittlerer Betriebe hat es erforderlich gemacht, dass die Sicherung der Liquidität der Unternehmen zur wichtigsten Aufgabe einer Kanzlei wurde. Dazu gehörten nicht nur Bankgespräche, sondern auch die Beantragung der unterschiedlichsten staatlichen Wirtschaftshilfen und des Kurzarbeitergeldes.
Keine Fristverlängerung
Wegen dieser Dauerbelastung hat die CDU/ CSU-Fraktion einen Antrag auf Verlängerung der Fristen - auch der Offenlegung nach § 335 HGB - für die Steuererklärungen 2020 bis zum 31.8.2022 gestellt1. Bereits durch das ATAD-Umsetzungsgesetz ist die Frist für die Steuererklärungen bis zum 31.5.2022 verlängert worden. Der Antrag um Verlängerung um weitere drei Monate wurde im Finanzausschuss am 12.1.2022 mit den Stimmen der neuen Ampel-Koalition abgelehnt2.
Anträge auf Corona-Hilfen und die sich daraus ergebenden Folgen führen zur Überlastung der Kanzleien
Der Berufsstand der Steuerberater ist sicherlich kein Biotop, aber er wurde in zweifacher Hinsicht gebeutelt. Nämlich wie alle Unternehmen durch Erkrankungen, Quarantäne und Homeoffice, in Steuerberaterkanzleien dazu gekommen ist aber noch die eingangs beschriebene Belastung. Noch ein Wort zum Homeoffice: So notwendig und sinnvoll dies in Spitzenzeiten von Corona war, es darf aber nicht zur Regel werden. Schließlich kann man in den meisten Branchen ein Unternehmen nur verwalten, aber nicht zukunftsorientiert führen. Die Kommunikation kann oftmals durch Videokonferenzen nicht ersetzt werden.
Was ist zu tun?
Die wirtschaftliche Situation hat es mit sich gebracht, dass viele Jahresabschlüsse zur Kreditsicherung und Prüfung der Überschuldung trotz der Belastung kurzfristig erstellt werden mussten. Die nunmehrige Ablehnung der Fristverlängerung hat zur Folge, dass bei Kapitalgesellschaften die Jahresabschlusserstellung und die Offenlegung/Hinterlegung forciert werden müssen, denn die Frist zur Offenlegung/Hinterlegung endete am 31.12.2021. Insoweit gab es durch das ATAD-Umsetzungsgesetz keine Verlängerung. Die Abschlüsse und Steuererklärungen für das Jahr 2020 sind zur Vermeidung von Verspätungszuschlägen innerhalb der obigen Frist einzureichen.
Einzelfristver-längerung
Natürlich gibt es weiterhin die Möglichkeit der Einzelfristverlängerung. Die Hürden hierfür sind jedoch hoch, zumal die Bearbeitung innerhalb des Finanzamts zentralisiert ist, um einheitliche Entscheidungen herzustellen. Eine Einzelfristverlängerung bedarf einer Begründung; z. B. dass der Mandant oder der bearbeitende Mitarbeiter schwer und längere Zeit erkrankt ist. Arbeitsüberlastung oder Personalengpässe werden nicht als ausreichende Gründe angesehen.
Ausblick auf das laufende Jahr
Aufgrund der ablehnenden Haltung des Finanzausschusses hat sich der Berufsstand darauf einzustellen, dass sich die Situation in 2022 nicht wesentlich verändern wird. Hinzu kommt noch die Belastung mit der Grundstücksbewertung aufgrund der Grundsteuerreform. Vielfach muss deswegen darüber nachgedacht werden, ob man sich von nicht lukrativen C-Mandaten trennt, um die A- und B-Mandate zu stärken. Allerdings darf die Mandatskündigung nicht zur Unzeit erfolgen.