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Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020

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Der Berufsstand ist derzeit total überlastet

Der Berufsstand steht durch die Folgen der Corona-Pandemie unter einer besonderen Herausforderung und Belastung. Die wirtschaftliche Lage vieler kleiner und mittlerer Betriebe hat es erforderlich gemacht, dass die Sicherung der Liquidität der Unternehmen zur wichtigsten Aufgabe einer Kanzlei wurde. Dazu gehörten nicht nur Bankgespräche, sondern auch die Beantragung der unterschiedlichsten staatlichen Wirtschaftshilfen und des Kurzarbeitergeldes.

Keine Fristverlängerung

Wegen dieser Dauerbelastung hat die CDU/ CSU-Fraktion einen Antrag auf Verlängerung der Fristen - auch der Offenlegung nach § 335 HGB - für die Steu­er­er­klä­run­gen 2020 bis zum 31.8.2022 gestellt1. Bereits durch das ATAD-Umsetzungsgesetz ist die Frist für die Steuererklärungen bis zum 31.5.2022 verlängert worden. Der Antrag um Verlängerung um wei­te­re drei Monate wurde im Finanzausschuss am 12.1.2022 mit den Stimmen der neuen Am­pel-Koa­li­tion abgelehnt2.

Anträge auf Corona-Hilfen und die sich daraus ergebenden Folgen führen zur Überlastung der Kanzleien

Der Berufsstand der Steuerberater ist sicherlich kein Biotop, aber er wurde in zweifacher Hinsicht gebeutelt. Nämlich wie alle Unternehmen durch Erkrankungen, Quarantäne und Homeoffice, in Steuerberaterkanzleien dazu gekommen ist aber noch die eingangs be­schrie­be­ne Belastung. Noch ein Wort zum Homeoffice: So notwendig und sinnvoll dies in Spitz­en­zei­ten von Corona war, es darf aber nicht zur Regel werden. Schließlich kann man in den meisten Branchen ein Unternehmen nur verwalten, aber nicht zukunftsorientiert führen. Die Kommunikation kann oftmals durch Videokonferenzen nicht ersetzt werden.

Was ist zu tun?

Die wirtschaftliche Situation hat es mit sich gebracht, dass viele Jahresabschlüsse zur Kreditsicherung und Prüfung der Überschuldung trotz der Belastung kurzfristig erstellt werden mussten. Die nunmehrige Ablehnung der Fristverlängerung hat zur Folge, dass bei Kapitalgesellschaften die Jahresabschlusserstellung und die Offenlegung/Hinterlegung for­ciert werden müssen, denn die Frist zur Offenlegung/Hinterlegung endete am 31.12.2021. Insoweit gab es durch das ATAD-Umsetzungsgesetz keine Verlängerung. Die Ab­schlüs­se und Steuererklärungen für das Jahr 2020 sind zur Vermeidung von Ver­spä­tungs­zu­schlä­gen innerhalb der obigen Frist einzureichen.

Einzelfristver-längerung

Natürlich gibt es weiterhin die Möglichkeit der Einzelfristverlängerung. Die Hürden hierfür sind jedoch hoch, zumal die Bearbeitung innerhalb des Finanzamts zentralisiert ist, um ein­heit­li­che Entscheidungen herzustellen. Eine Einzelfristverlängerung bedarf einer Be­grün­dung; z. B. dass der Mandant oder der bearbeitende Mitarbeiter schwer und längere Zeit erkrankt ist. Arbeitsüberlastung oder Personalengpässe werden nicht als ausreichende Gründe angesehen.

Ausblick auf das laufende Jahr

Aufgrund der ablehnenden Haltung des Finanzausschusses hat sich der Berufsstand darauf einzustellen, dass sich die Situation in 2022 nicht wesentlich verändern wird. Hinzu kommt noch die Belastung mit der Grundstücksbewertung aufgrund der Grundsteuerreform. Viel­fach muss deswegen darüber nachgedacht werden, ob man sich von nicht lukrativen C-Man­da­ten trennt, um die A- und B-Mandate zu stärken. Allerdings darf die Mandatskündigung nicht zur Unzeit er­fol­gen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BT-Drucksache 20/205 v. 7.12.2021
  2.  ]BT-Drucksache 20/439 v. 14.1.2022.