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Erste Tätigkeitsstätte bei Mitarbeitern des Ord­nungs­dienstes und bei Müllwerkern

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Gericht / Az:
BFH, Urteile vom 12.7.2021 VI R 9/19; vom 2.9.2021 VI R 25/19
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 9 Abs. 4 EStG

Dienst- oder ar­beits­recht­liche Fest­le­gung ist vorrangig

Zeitliche Kriterien

Eine erste Tä­tig­keits­stät­te liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer Tä­tig­keits­stät­te dauer­haft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 2 EStG)1. Fehlt es an einer dauerhaften dienst- oder arbeitsrechtlichen Zuordnung des Ar­beit­nehmers zu einer betrieblichen Einrichtung oder ist sie nicht eindeutig, sind im zweiten Schritt die zeitlichen Kriterien des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG zu prüfen2.

Urteilsfall Ordnungs­dienst

Eine überwiegend im Außendienst tätige Mitarbeiterin des allgemeinen Ord­nungs­dienstes hat im Ordnungsamt, dem sie zugeordnet ist, ihre erste Tä­tig­keits­stätte. Dies gilt zumindest dann, wenn sie dort wenigstens in geringem Umfang Tätig­keiten zu er­brin­gen hat, die sie dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufs­bild einer Mit­ar­beiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes gehören.

Urteilsfall Müll­werker

Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abgehört, das Tourenbuch, Fahr­zeug­pa­piere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert werden3.

Praxishinweis

Qualitativer Tätig­keit­schwer­punkt nicht ent­schei­dend

Damit bestätige der BFH erneut, dass bei einer arbeitsvertraglichen Zuord­nung selbst dann eine erste Tä­tig­keits­stät­te vorliegt, wenn der Arbeitne­hmer dort nicht den qualitativen Tätigkeitschwerpunkt hat4. Es müssen dort zu­min­dest in geringem Umfang Tätigkeiten erbracht werden, die zum Berufsbild ge­hö­ren. Das Abgeben von Urlaubs­an­trä­gen, Krank­meldungen, das An­le­gen der Be­rufs­kleidung oder das Abholen eines Tourenplans und Fahr­zeug­pa­pieren reichen aller­dings nicht als eine solche Tätigkeit aus5.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 2.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 26.
  3.  ]BFH, Urteil v. 2.9.2021 VI R 25/19, juris.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 9.
  5.  ]BFH, Urteile v. 30.9.2020 VI R 10/19, BStBl 2021 S. 306; VI R 12/19, BFH/NV 2021 S. 307; VI R 11/19, BStBl 2021 II S. 308; v. 1.10.2020 VI R 36/18, BFH/NV 2021 S. 309.