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Nichtbeanstandungsregelung zur Abgrenzung Barlohn und Sachlohn für 44 €-Freigrenze endet am 31.12.2021

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 13.4.2021 IV C 5 - S 2334/19/10007
Fundstelle:
BStBl 2021 I S. 624
Gesetz:
§ 8 Abs. 1 und 2 EStG
Problemstellung:
Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung zur 44 €-Sachbezugsfrei­grenze.

Neue Abgrenzung in § 8 Abs. 1 EStG

Mit Wirkung ab 1.1.2020 wurde die für das Lohnsteuerrecht bedeutsame Ab­gren­zung zwischen Barlohn und Sachbezug insbesondere hinsichtlich der Ver­wen­dung von Gut­schein­en und elektronischen Karten gesetzlich erweitert, in­dem zwei neue Sätze in § 8 Abs. 1 EStG aufgenommen wurden. Diese neue Ab­grenzung lässt sich wie folgt zu­sam­men­fassen:

BMF-Schreiben vom 13.4.2021

Mit Schreiben vom 13.4.20211 hat die Finanzverwaltung nun erstmals - und da­mit mehr als 15 Monate nach Einführung der gesetzlichen Neuregelung - zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen Stellung genom­men.

Nichtbeanstandungsregelung

Das BMF-Schreiben verfügt außerdem über eine sog. Nichtbeanstandungs­re­ge­lung. Danach sind die Grundsätze des BMF-Schreibens zwar an sich ab 1.1.2020 anzuwenden. Es wird jedoch - abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG - nicht beanstandet, wenn Gutscheine oder Geldkarten, die aus­schließ­lich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, aber die Kri­te­rien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (noch) nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug behandelt werden2.

Praxishinweise

Die Nichtbeanstandungs­re­ge­lung läuft zum Jahreswechsel aus. Aus die­sem Grund ist darauf zu achten, dass die ab 2022 verwendeten Gutschein­mo­delle die Kri­te­rien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, d. h. es muss eine Be­grenzung hinsichtlich eines Aspektes - Zahl der Akzeptanzstellen, Um­fang des Waren- oder Dienst­leis­tungs­spek­trums oder Zweck des Gut­scheins bzw. der Geldkarte - vorliegen.
Die monatliche Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG wird ab 2022 von bisher 44 € auf 50 € erhöht.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 13.4.2021 IV C 5 - S 2334/19/10007, BStBl 2021 I S. 624.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 13.4.2021 IV C 5 - S 2334/19/10007 :002, BStBl 2021 I S. 624, Rz. 30.