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Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 5.11.2021 IV C 6 - S 2177/19/10004 :008
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG

Neues BMF-Schreiben zu Elektro- und Hybridfahrzeugen

Das bisherige Schreiben1 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybrid­elektro­fahr­zeugen wurde überarbeitet. Im neuen BMF-Schreiben werden die unterschiedlichen Steuervorteile für Elektro- und Hybridfahrzeuge inklusive Berechnungsbeispielen dargestellt.

Steuerbonus für Elektrofahrzeuge

Durch das sog. Jahressteuergesetz 2018 und 2019 wurde eine be­fris­tete Steuer­­ver­güns­ti­gung für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybrid­elektro­fahr­zeuge ein­ge­führt. Danach sind für im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 an­ge­schaffte oder ge­leaste Fahr­zeu­ge bei der

pauschalen Nutzungswertmethode („1 %-Regelung“) der hälftige Brutto­listenpreis des Fahrzeugs und
bei der Fahrtenbuchmethode die hälftige Abschreibung bzw. die Hälfte der Lea­sing­kos­ten anzusetzen.

Mindestreichweite steigt in 2 Stufen

Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge steigen­de Anforde­run­gen an die zu erreichende Mindestreichweite der elektrischen An­triebs­maschi­ne (bisher beträgt diese 40 km):

Für im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2024 angeschaffte oder geleaste Fahr­zeuge beträgt die Mindestreichweite 60 km,
für im Zeitraum 1.1.2025 bis 31.12.2030 angeschaffte oder geleaste Fahr­zeu­ge beträgt die Mindestreichweite 80 km.

Max. 50 g CO2/km

Die Vorgaben hinsichtlich des Schadstoffausstoßes von höchstens 50 Gramm Kohlen­dioxid je gefahrenem Kilometer, die ebenfalls und unabhängig von der Min­destreichweite zu einer Halbierung der Be­mes­sungs­grundlage berech­ti­gen, bleiben unverändert.

Neue Viertelung der BMG ab 1.1.2020 wenn BLP nicht mehr als 60.000 € beträgt

Bei Kraftfahrzeugen, die keine Kohlendioxidemission haben („reine“ Elektro­autos) und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 €2 beträgt, wird ab 2020 nur ein Vier­tel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Aus Gleich­be­hand­lungs­gründen gilt dies auch bereits für Fahrzeuge, die im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2019 angeschafft oder geleast wurden.

Zusammenfassung der Fallgruppen

Grafisch zusammengefasst bestehen bei Elektro- und Hybridfahrzeugen die fol­gen­den Fallgruppen.

Praxishinweis

Ein umfassender Beitrag zur Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern auf­lad­baren Hybridelektrofahrzeugen ist für Beratungspraxis 3/2022 und Im­mer aktuell III/2022 ge­plant.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. Immer aktuell V/2020 S. 332; Immer aktuell II/2017 S. 126.
  2.  ]Der zunächst durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführte Grenzbetrag von 40.000 € wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512 rückwirkend ab 1.1.2020 auf 60.000 € erhöht.