Zwischenzeitlich liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO vor. Nach diesem Entwurf gibt es
die Verjährungsfrist für alle Fälle der Steuerhinterziehung beträgt 10 Jahre;
eine Anlaufhemmung für ausländische Zinserträge. Danach beginnt die Festsetzungsverjährung erst mit Bekanntwerden, spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Dies gilt nicht für Zinserträge aus Ländern der EU/EWR und Ländern, welche die Zinsen automatisch mitteilen;
- 10 % bis 100.000 € Hinterziehungsbetrag,
- 15 % bei mehr als 100.000 € und nicht mehr als 1 Mio. €;
- 20 % bei mehr als 1 Mio. €,
Diese Änderungen sollen ab 2015 gelten. Damit besteht erneut Handlungsbedarf, denn die Mandanten - Sie wissen nicht, welche es betrifft - sind in allgemeiner Form auf die Änderung hinzuweisen. Wir werden ein Musterschreiben auf unserer Homepage hinterlegen.