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Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügen Beträgen

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 16.3.2021 X R 34/19
Fundstelle:
DStR 2021 S, 2116
Gesetz:
§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 EStG
Streitfrage:
Sind in der Bilanz Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen, selbst wenn sie einen verhältnismäßig geringen Betrag aufweisen?  

Rechnungsab-grenzungsposten

Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sind in einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben periodengerecht in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind1. Es besteht insofern kein Wahlrecht.

Keine Geringfügig-keitsgrenze für RAP

In der Vorinstanz wurden mit Verweis auf die GWG-Grenze, für Fälle von geringer Bedeutung, keine aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Dem hat der Senat jedoch eine Absage erteilt, da insoweit keine gesetzliche Regelung besteht. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG kommt nicht in Betracht. Auch nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit und der Verhältnismäßigkeit lässt sich keine Einschränkung der Pflicht zum Ansatz von Rech­nungs­ab­grenz­ungs­pos­ten auf nur wesentliche Fälle entnehmen.

Praxishinweise

In der Praxis sind damit auch bei geringfügigen Beträgen Rech­nungs­ab­grenz­ungs­pos­ten zu bilden, was nicht zu einer Vereinfachung im Rahmen der Jah­res­ab­schluss­er­stell­ung führt. Es mag auch bezweifelt werden, ob es dadurch zu einer Verbesserung des Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage des Un­ter­neh­mens kommt.
Insbesondere Ausgaben für Miet-, Pacht-, Darlehenszinsen, Werbung, Ver­si­cher­ungs­prä­mien und Kfz-Steuer sind davon betroffen.
Beim Einnahmen-Überschuss-Rechner ist systematisch kein Rech­nungs­ab­grenz­ungs­pos­ten zu bilden; lediglich in den Fällen einer Nutz­ungs­über­lass­ung von mehr als fünf Jahren hat eine Verteilung zu erfolgen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Dienen die Aufwendungen dem Erwerb eines Wirtschaftsguts, sind diese als vorweggenommene Anschaffungskosten zu aktivieren.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 24.6.2009 IV R 26/06, BStBl 2009 II S. 144.