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Kleine Änderung im BMF-Schreiben zu § 7b EStG

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 21.09.2021 IV C 3 - S 2197/19/10009 :009
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 7b EStG

Bauantrag oder Bau­an­zeige zwi­schen 1.9.2018 und 31.12.2021

Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) ist es, dass der Bauantrag oder - wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist - die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt bzw. getätigt worden ist.

Im Ausnahmefall auch Baubeginn

Das BMF hat sein bisheriges Schreiben um folgenden Satz ergänzt: Für Miet­wohnungen, die nach den baurechtlichen Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bau­anzeige errichtet werden können, kann hinsichtlich des in Satz 1 ge­­nann­ten Zeit­raums auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung ab­ge­­stellt werden.

Praxishinweise

Einen ausführlichen Beitrag zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG finden Sie in Beratungspraxis 10/2019 S. 670 ff und 10/2020 S. 593 ff. sowie in Im­mer aktuell V/2019 S. 336 ff. und Im­mer aktuell V/2020 S. 309 ff.
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist auch Teil der Onlineseminarreihe zur Einkommensteuer am 17.1.2022 von 9.00 bis 12.15 Uhr.