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Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 30.8.2021 IV A 3 - S 0338/19/10006 :001
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 165 AO , § 22 EStG

Drohende Doppel­be­steu­er­ung bei Ren­ten

Mit Schreiben vom 30.8.2021 wurden die Finanzämter vom BMF angewiesen, Steuerbescheide mit Leibrenten und anderen Leistungen aus der Ba­sis­ver­sor­gung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG vor­läu­fig ergehen zu lassen (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO). Grund ist die po­ten­tiel­le Dop­pel­be­steu­er­ung1.

Weitere Vor­läu­fig­keits­ver­mer­ke

Außerdem sind die Steuerfestsetzungen in folgenden Sachverhalten vorläufig vorzunehmen:

Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Be­rück­sich­ti­gung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tung;
Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG und
Festsetzungen des Solidaritätszuschlags einschließlich der Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des So­li­dar­pakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.

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  1.  ]BFH, Urteile v. 19.5.2021 X R 33/19, BFH/NV 2021 S. 992; X R 20/19, BFH/NV 2021 S. 980; BerP 7/2021 S. 410.