Neufang Akademie

nach oben

BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für ver­fas­sungs­wid­rig

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Beschluss vom 17.11.2020 VIII R 11/18 (Az. des BVerfG noch unbekannt)
Gesetz:
§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG

Aktienverluste nur mit -gewinnen verrechenbar?

Der VIII. Senat des BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Be­schrän­kung der Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen gegen Art. 3 GG verstößt. Nach Überzeugung des BFH kann § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nicht ver­fas­sungs­gemäß ausgelegt werden.

Die Norm des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG bewirkt eine verfassungswidrige Un­gleich­be­handlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund un­ter­schied­lich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Ge­ra­de der Punkt, dass Ver­luste aus Aktienfonds (Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht unter die Verlustbeschränkung fallen, ist u. E. problematisch und stellt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Aktienverluste dar. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Ver­lust­aus­gleichs­re­ge­lung für Aktien­ver­äußerungsverluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Ge­sichts­punkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus an­de­ren außer­fiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

Auswirkung für die Praxis

Für den steuerlichen Berater bedeutet dies, dass Fälle, bei denen Aktienverluste nicht voll ausgeglichen werden können, nicht bestandskräftig werden dürfen. Weil eine Aktienverlustverrechnung häufig auf Ebene des depotführenden Instituts erfolgt, sind Antragsveranlagungen nach § 32d Abs. 4 EStG not­wen­dig. Es ist zu hoffen und u. E. zu erwarten, dass die Verwaltung den Punkt in den Vor­läufig­keits­katalog i. S. des § 165 AO aufnehmen wird. Aktuell ist dies je­doch noch nicht der Fall.

Praxishinweis

Zu einer vollständigen Darstellung der Thematik Verlustverrechnung wird auf unsere Ausführungen in Beratungspraxis 7/2021 verwiesen1.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BerP 7/2021 S. 450ff.