- Verwaltungs-
anweisung: -
OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 15.3.2021 S 2331 A - 49-St 210
- Fundstelle:
- DStR 2021 S. 870
- Gesetz:
- § 3 Nr. 26, Nr. 26a EStG
Die Verwaltung stellt im o. g. Schreiben klar, dass die Tätigkeit als freiwilliger Helfer in einem mobilen oder regionalen Impfzentrum regelmäßig eine nichtselbstständige Tätigkeit darstellt. Damit liegt auch keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft vor.
Praxishinweis
In der Praxis werden häufig Honorarverträge geschlossen. Unterbleibt der Lohnsteuerabzug aufgrund solcher getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und ist für die Tätigkeit nach §§ 130, 131 SGB IV keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung gegeben, erfolgt die Besteuerung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens; eine nachträgliche Erhebung der Lohnsteuer kommt insoweit aus Vereinfachungsgründen lt. Verwaltung nicht in Betracht.
Der Arbeitnehmer selbst kann in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 die Einnahmen aus seiner Tätigkeit nach folgender Systematik als (teilweise) steuerfrei behandeln: