- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 30.9.2020 I R 60/17
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz
Die Vorschrift ist nach dem Sinn und Zweck auszulegen
Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz enthält keine abschließende (enumerative) Aufzählung hinsichtlich des im Unternehmen geführten Titels. Unter die Vorschrift fallen auch Personen, die in zivilrechtlicher Sicht die Stellung eines Vorstandsmitglieds, Direktors, Geschäftsführers oder Prokuristen haben. Damit kommt es darauf an, dass die betreffende Person eine Leitungs- und Vertretungsvollmacht hat, die mit dem vorstehend genannten Personenkreis vergleichbar ist1.
Bedeutung des Eintrags im Schweizer Handelsregister
Es kommt nicht darauf an, ob die Vertretungsregelung mit Funktionsbeschreibung im Schweizer Handelsregister eingetragen ist. Ein sog. Zirkulationsbeschluss des Verwaltungsrats mit „Vertretungsvollmacht zu zweien“ kann ausreichend sein. Allein aus der Eintragung im Schweizer Handelsregister ohne Funktionsbeschreibung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz erfüllt sind. Diese sind nachzuweisen. Eine spätere und rückwirkende Eintragung im Schweizer Handelsregister ist unschädlich und anzuerkennen2.
Rechtsfolgen der Bejahung des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz
Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann hat die Schweiz bei einem Grenzgänger i. S. von Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz das Besteuerungsrecht, soweit mehr als 60 sog. Nichtrückkehrtage3 vorliegen. Die Besonderheiten in Corona-Zeiten sind zu beachten4. Auswirkungen hat die Reduzierung der Nichtrückkehrtage vor allem bei leitenden Angestellten. Die Steuerfreiheit kommt aber nur insoweit in Betracht, als die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird; damit nicht für eine Tätigkeit in einer Tochtergesellschaft im Drittland. Unschädlich ist jedoch die Ausübung einer Tätigkeit in einem Drittland oder Deutschland, welche Ausfluss der Tätigkeit in der Schweiz ist (z. B. Dienstreisen)5.
Praxishinweise
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.10.2015 K 2913/13, EFG 2016 S. 1061; vgl. hierzu auch BerP 12/2015 S. 665.
- [ ↑ ]FG Münster, Urteil v. 21.3.2019 6 K 2185/17 E, EFG 2019 S. 958.
- [ ↑ ]Vgl. BerP 12/2018 S. 731 und 6/2014 S. 322.
- [ ↑ ]Vgl. hierzu BerP 5/2020 S. 283.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 25.10.2006 I R 81/04, BStBl 2010 II S. 778; v. 11.11.2009 I R 83/08, BStBl 2010 II S. 781.