- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 18.3.2021 III C 2 - S 7109/19/10002 :001
- Fundstelle:
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https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2021-03-18-umsatzsteuerrechtliche-beurteilung-von-sachspenden.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- Gesetz:
- § 3 Abs. 1b UStG
Sachspenden sind umsatzsteuerbar
Eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen stellt umsatzsteuerrechtlich eine unentgeltliche Zuwendung dar, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist (§ 3 Abs. 1b UStG), wenn der gespendete Gegenstand ursprünglich zum vollen oder teilwiesen Vorsteuerabzug berechtigt hat (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).
Praxishinweis
Einkommensteuerlich Buchwertprivileg
Einkommensteuerlich ist das sog. Buchwertprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG zu beachten, nachdem ein Wirtschaftsgut zum Zweck einer Spende zum Buchwert (statt Teilwert) entnommen werden darf.
Bemessungsgrundlage in der USt
Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende (§ 10 Abs. 4 UStG). Bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist auch zu berücksichtigen, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind.
Food-Spenden
Gerade hierzu präzisiert das BMF im o. g. Schreiben nun seine Meinung in Bezug auf sog. Food-Spenden z. B. an Lebensmittel-Tafeln: Lebensmittel, welche kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist, haben natürlich einen deutlich verringerten Verkehrswert. Daher ergibt sich eine Umsatzsteuerbelastung bei Sachspenden solcher Lebensmittel von nahe 0 €.
Praxishinweis
Auch Non-Food-Produkte
BMG über Schätzung
Die Ermittlung einer solchen Bemessungsgrundlage ist nur im Rahmen einer Schätzung möglich. Dabei ist zu beachten: