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BMF zur Sachspende aus umsatzsteuerlicher Sicht

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 18.3.2021 III C 2 - S 7109/19/10002 :001
Fundstelle:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2021-03-18-umsatzsteuerrechtliche-beurteilung-von-sachspenden.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Gesetz:
§ 3 Abs. 1b UStG

Sachspenden sind umsatzsteuerbar

Eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen stellt um­satz­steuer­recht­lich eine un­ent­gelt­liche Zu­wen­dung dar, die einer Lieferung gegen Ent­gelt gleich­ge­stellt ist (§ 3 Abs. 1b UStG), wenn der ge­spen­de­te Ge­gen­stand ur­sprüng­lich zum vollen oder teil­wie­sen Vor­steuer­ab­zug berechtigt hat (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).

Praxishinweis

Einkommensteuerlich Buchwertprivileg

Einkommensteuerlich ist das sog. Buchwertprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG zu beachten, nachdem ein Wirtschaftsgut zum Zweck einer Spende zum Buchwert (statt Teilwert) entnommen werden darf.

Bemessungsgrundlage in der USt

Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nach dem fiktiven Ein­kaufs­preis im Zeit­punkt der Spen­de (§ 10 Abs. 4 UStG). Bei der Er­mitt­lung der um­satz­steuer­lichen Be­mes­sungs­grund­la­ge ist auch zu be­rück­sichtigen, ob Ge­gen­stände zum Zeit­punkt der unent­gelt­lichen Wert­ab­gabe auf­grund ihrer Be­schaf­fen­heit nicht mehr oder nur noch stark ein­ge­schränkt verkehrs­fähig sind.

Food-Spenden

Gerade hierzu präzisiert das BMF im o. g. Schreiben nun seine Meinung in Be­zug auf sog. Food-Spen­den z. B. an Lebens­mittel-Tafeln: Le­bens­mittel, welche kurz vor Ablauf des Min­dest­halt­bar­keits­da­tums stehen oder die Ver­kaufs­fähig­keit als Frisch­ware, wie Back­wa­ren, Obst und Ge­müse, wegen Män­geln nicht mehr ge­ge­ben ist, haben natürlich einen deutlich ver­ringer­ten Ver­kehrs­wert. Da­her ergibt sich eine Umsatz­steuer­be­lastung bei Sach­spenden solcher Le­bens­mittel von nahe 0 €.

Praxishinweis

Dies gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindest­halt­bar­keits­da­tum wie bei­spiels­weise Kos­me­tika, Drogerie­ar­tikel, pharma­zeu­tische Artikel, Tier­futter oder Bauchemie­produkte wie Silikon oder Be­schich­tun­gen sowie Blu­men und andere ver­derb­liche Waren.

Auch Non-Food-Produkte

Bei anderen Gegenständen ist die Verkehrs­fähigkeit ein­ge­schränkt, wenn diese aufgrund von erheb­lichen Ma­terial- oder Ver­packungs­feh­lern (z. B. Befüllungs­fehler, Falsch­etikettie­rung, be­schä­digte Re­touren) oder fehlen­der Markt­gängig­keit (z. B. Vorjahres­ware oder saiso­nale Ware wie Weih­nachts- oder Oster­artikel) nicht mehr oder nur noch schwer ver­käuf­lich sind.

BMG über Schätzung

Die Ermittlung einer solchen Bemessungsgrundlage ist nur im Rahmen einer Schätzung möglich. Dabei ist zu beachten:

Eine Bemessungsgrundlage von 0 € ist nur bei tatsächlich wert­lo­sen Sachen zu­lässig.
Bei einer verminderten Verkehrsfähigkeit, z. B. Saisonware wie Weih­nachts- oder Oster­ar­tikel, ist kein Wert von 0 € zu­lässig. Je­doch dür­fen um­fang­reiche und sach­ge­rech­te Ab­schläge vor­ge­nom­men werden.
Aus unserer praktischen Erfahrung werden Ansätze unter den An­schaf­fungs­kosten von der Ver­wal­tung vermehrt geprüft.