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Gesetzentwurf Drittes Corona-Steu­er­hil­fe­gesetz

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BT-Drucksache 19/26544 vom 9.2.2021
Fundstelle:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/265/1926544.pdf

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Die anhaltenden pandemiebedingten Einschränkungen stellen für eine Vielzahl von Branchen sowie insbesondere für Familien eine erhebliche Belastung dar. Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Bin­nen­nach­fra­ge sollen nach dem Willen des o. g. Gesetzesbeschlusses der Bun­des­re­gier­ung fol­gen­de steuerliche Maßnahmen umgesetzt werden:

1. Einkommensteuer

Für Kinder, die in mindestens einem Monat in 2021 berücksichtigungsfähig sind, wird ein zusätzlicher Kinderbonus als Zuschlag zum Kindergeld i. H. von 150 € gewährt (§ 66 Abs. 1 EStG). Das Datum der Auszahlung steht ge­gen­wär­tig noch nicht fest.

Kinderbonus von 150 € in 2021

Praxishinweise

Sollte das Gesetzgebungsverfahren planmäßig abgeschlossen werden, ist gegenwärtig die Auszahlung als Zuschlag zum Kindergeld Mai geplant.
Ein Zuschlag in gleicher Höhe ist auch beim Baukindergeld vorgesehen.

Auch beim Baukindergled

Die Möglichkeit des Verlustrücktrags im Rahmen des § 10d EStG wird auf 10 Mio. € (bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erhöht. Der Rücktrag ist allerdings weiterhin nicht im Bereich der Gewerbesteuer möglich. Au­ßer­dem ist ein Rücktrag nur in das direkte Vorjahr möglich. Die Regelung gilt für die Jahre 2020 und 2021, damit für einen Rücktrag in 2019 und in 2020.

Verlustrücktrag 10/ 20 Mio. €

Praxishinweis

In 2022 wieder auf 1/2 Mio. €?

Mit Wirkung zum 1.1.2022 ist gegenwärtig vorgesehen, die Ver­lust­rück­trags­mög­lich­keit wieder auf 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei Zusammen­ver­an­la­gung) zu re­du­zieren.

Die Möglichkeit der Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags zur Anpassung der Vorauszahlungen (§ 111 EStG) wird auf 2021 ausgedehnt. Die Änderung wird ebenso in § 110 EStG umgesetzt.

2. Umsatzsteuer

Steuersatz in der Gastronomie weiterhin ermäßigt

Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30.6.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert.