- Gericht / Az:
-
BT-Drucksache 19/26544 vom 9.2.2021
- Fundstelle:
- https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/265/1926544.pdf
Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
Die anhaltenden pandemiebedingten Einschränkungen stellen für eine Vielzahl von Branchen sowie insbesondere für Familien eine erhebliche Belastung dar. Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sollen nach dem Willen des o. g. Gesetzesbeschlusses der Bundesregierung folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt werden:
1. Einkommensteuer
Kinderbonus von 150 € in 2021
Praxishinweise
Auch beim Baukindergled
Verlustrücktrag 10/ 20 Mio. €
Praxishinweis
In 2022 wieder auf 1/2 Mio. €?
Mit Wirkung zum 1.1.2022 ist gegenwärtig vorgesehen, die Verlustrücktragsmöglichkeit wieder auf 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) zu reduzieren.
2. Umsatzsteuer
Steuersatz in der Gastronomie weiterhin ermäßigt
Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30.6.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert.