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Überblick zur Verlängerung der Regelungen beim Kurzarbeitergeld

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Fundstelle:
BGBl 2020 I S. 2691
Gesetz:
Beschäftigungssicherungsgesetz

Verlängerung der KUG Regelungen

Die Corona-Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld wurden verlängert1. Die Regelungen wurden durch das sog. Beschäftigungssicherungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2021 verlängert.

Im Detail sind dies:

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem vierten Monat und auf 80/87 % ab dem siebten Monat) wird bis zum 31.12.2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

Weiterhin 70 % bzw. 80 % (+ ggf. 7%)

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds wird von bisher max. 12 Monate auf max. 24 Monate verlängert.

Max. Dauer: 24 Monate

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen laufen grundsätzlich aus, d. h. der Nebenverdienst eines Kurzarbeiters wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Ausnahmen sind allerdings sog. Minijobs. Bei diesen gilt bis zum 31.12.2021 die Regelung aus 2020 weiter, d. h. das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, bleibt auch in 2021 anrechnungsfrei.

Einschränkung der Hinzu­ver­dienst­re­ge­lungen

Die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers werden bis 30.6.2021 weiterhin vollständig erstattet. Im Zeitraum 1.7.2021 bis 31.12.2021 erfolgt eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge i. H. von 50 % bei Betrieben, die bis 30.6.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben. Ab 2022 soll diese 50 % Erstattung an eine berufliche Fortbildung geknüpft werden. 

Erstattung der Sozia­lver­sicher­ungs­beiträge


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kurzarbeit-wird-verlaengert-1787352#:~:text=Die Regelung zur Erhöhung des,März 2021 entstanden ist.&text=Juni 2021 vollständig erstattet (Stand : 25.1.2021).