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Verlängerung der steuerlichen Corona-Erleichterungen

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Verwaltungs-
anweisung:
BMF-Schreiben vom 22.12.2020 IV A 3 - S 0336/20/10001 :025
Fundstelle:
noch nicht abrufbar
Problemstellung:
Welche steuerlichen Erleichterungen gewährt die Finanzverwaltung im Anbetracht der Corona-Krise?

Ergänzend zu den bisherigen Verwaltungserleichterungen vom März 20201 hat die Finanzverwaltung mit dem o. g. Schreiben weitere Erleichterungen in den aktuell schwierigen Zeiten beschlossen. Im Kern sind dies hauptsächlich die Verlängerungen der bisherigen Regelungen. Im Detail bedeutet dies:

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO (z. B. keine Stundung für Lohnsteuer) bleibt unberührt. Im Anschluss (sog. Anschlussstundung) soll bis 31.12.2021 eine großzügige Ratenregelung gewährt werden.

Stundung der Steuern bis Juni 2021

Die vorgenannten Stundungen sollen zinslos erfolgen.
Vollstreckungsmaßnahmen werden bei betroffenen Mandanten bis 30.6.2021 ausgesetzt; bei anschließender Ratenvereinbarung sogar bis 31.12.2021. Dies betrifft jedoch nur die Steuern, die bis 31.3.2021 entstehen.

Vollstreckungsaufschub

Die Anpassung der Vorauszahlungen für 2021 soll großzügig gewährt werden. Dies entspricht auch unseren bisherigen praktischen Erfahrungen.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 19.3.2020 IV A 3 - S 0336/19/10007: 002, BStBl 2020 I S. 262; BerP 5/2020 S. 267.