Zum Jahresende tritt der seit 29.3.2017 feststehende Austritt Großbritanniens aus der EU (sog. Brexit) endgültig in Kraft. Das am 1.2.2020 abgeschlossene Austrittsabkommen und die darin geregelten Übergangsregelungen treten mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Damit wird Großbritannien (England, Wales, Schottland und Nordirland) zum Drittland. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten daraus resultierenden Folgen geben
Bestandsschutz und Brexit-Steuerbegleitgesetz
Brexit-Steuerbegleitgesetz
Weiterhin gilt aber: Der Brexit löst infolge des Brexit-Steuerbegleitgesetzes1 keine steuerlichen Konsequenzen für bereits vollzogene Sachverhalte aus. der Gesetzgeber hat hierzu z. B. in § 4g EStG, § 6b EStG, § 6 AStG etc. diverse Einzelfallregelungen getroffen. Für künftige Fallkonstellationen mit Bezug zu Großbritannien gelten diese Regelungen aber nicht. Aufgrund des nun geltenden Status als Drittland sind daher diverse Sachverhalte steuerlich nicht mehr privilegiert. Siehe hierzu nachfolgende Ausführungen.
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
Kein § 4g EStG mehr
Kein § 6b Abs. 2a EStG mehr
KSt-Organschaft
Umsatzsteuer
Outbound-Fälle - Leistungen nach Großbritannien
Lieferungen
Wegfall innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb
Praxishinweise
Künftig Ausfuhren
Künftig EUSt
Kein innergemeinschaftliches Verbringen mehr
Wegfall Fernverkaufsregelung
Sonstige Leistungen
Reverse-Charge-Verfahren
Ortsbestimmungen
Inbound-Fälle - Leistungen aus Großbritannien
§ 3 Abs. 8 UStG
Ort der sonstigen Leistung
Praxishinweis
Außerdem sind die speziellen Regelungen des § 3a Abs. 7 und Abs. 8 UStG künftig in britischen Fällen zu beachten.
Sonderstatus Nordirland
Nordirland bleibt faktisch EU
Ein Sonderstatus gilt für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland / Nordirland“ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 i. V. mit Anhang 3 dieses Protokolls gelten für Nordirland folgende Bestimmungen fort, soweit sie die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs betreffen:
Praxishinweis
Fazit
Im Ergebnis ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem Vereinigten Königreich zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien auch insoweit als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt.
BMF-Schreiben
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 10.12.2020 aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zum Brexit geäußert und weist hier nochmals darauf hin, dass für alle Leistungen, die nach dem 31.12.2020 24 Uhr (Brüsseler Zeit) ausgeführt werden, künftig die Drittlandsregelungen zu beachten sind.
Praxishinweise
Übergangsregelung
Es existiert jedoch eine Übergangsregelung. Warenbewegungen, die vor dem 1.1.2021 beginnen, gelten noch nach der alten Rechtslage als ausgeführt.
Praxishinweis
Zu weiteren Übergangsregelungen im Zeitraum um den Jahreswechsel wird auf die Rz. 6-10 des BMF-Schreibens vom 10.12.2020 verwiesen.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Welt-Vermögen
Zunächst ist festzustellen, dass die Erbschaftsteuer im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht grundsätzlich das Welt-Vermögen erfasst. Daher sind Steuerbefreiungen auch für in Großbritannien belegene Vermögensteile entscheidend.
Künftig ist Folgendes zu beachten:
Familienheim
Kulturgüter
Betriebsvermögen
Praxishinweis
Kein Verstoß gegen Lohnsummen-regelung
Der Brexit löst aber nach § 37 Abs. 17 ErbStG keinen Lohnsummenverstoß (§ 13a Abs. 3 ErbStG) aus.
Wohnimmobilien
Außensteuerrecht
Wegzugsbe-steuerung
Hinzurechnungs-besteuerung
Umwandlungsteuerrecht
Umwandlung-steuerrecht
Das deutsche UmwStG gilt überwiegend nur im EU/EWR-Raum (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwStG). Verschmelzungen und Spaltungen von Körperschaften sowie der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft fallen bei einer britischen Beteiligung künftig nicht mehr unter das UmwStG.