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Musterklage zu den Kosten für ein Auslands­semester er­folg­reich

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 14.5.2020 VI R 3/18
Fundstelle:
Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung v. 8.10.2020
Gesetz:
§ 19 EStG , § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG
Streitfrage:
Sind während einem Studium im Ausland Unterkunftskosten und Ver­pfle­gungs­mehraufwendungen abzugsfähig?

Musterklage des BdSt erfolgreich

Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass er seine Musterklage zum Aus­landssemester einer Studentin gewonnen hat1. Im Urteilsfall studierte eine Steuerpflichtige an einer deutschen Hochschule. Während dieses Stu­diums absolvierte sie zwei Auslandssemester.

Inländische Hoch­schule bleibt erste Tätig­keits­stätte

Nach Ansicht des BFH bleibt in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte. Dies hat zur Folge, dass während der Auslandsemester Kosten für Unterkunft und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand im Ausland als vor­weg­ge­nom­mene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Vorweg­ge­nom­mene Werbungskosten liegen deshalb vor, weil die Steuerpflichtige nach einer abgeschlossenen Ausbildung mit dem Studium begonnen hat. Es liegt also eine Zweitausbildung nach § 9 Abs. 6 EStG vor.

Praxishinweis

Auch ein Masterstudiengang ist eine Zweitausbildung.

Bei Erstausbildung liegen Sonder­aus­gaben vor

Ist das Studium als Erstausbildung einzuordnen, sind die Aufwendungen le­diglich als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Dies ist prob­lematisch, weil für den Abzug als Sonderausgaben ein Höchstbetrag von 6.000 € existiert und Sonderausgaben nicht vortragsfähig sind.

Praxishinweis

Folgende Kosten können in diesem Zusammenhang als vorweggenommene Werbungskosten oder als Sonderausgaben2 abzugsfähig sein:

Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG mit den tat­säch­lichen Aufwendungen.
Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nach § 9 Abs. 4a EStG. Die Drei-Monats-Frist des § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG ist zu beachten, d. h. bei einer länger­fristi­gen Tätigkeit am selben Ort ist ein Abzug nur in den ersten drei Mona­ten möglich. Bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen be­ginnt nach Satz 7 eine neue Drei-Monats-Frist. Der Grund der Unterbrechung spielt keine Rolle, d. h. nach den Semesterferien kann eine neue Frist be­ginnen.
Fahrtkosten bzw. Flugkosten nach Reisekostengrundsätzen3.
Die tatsächlich bezahlten Lehrgangs-, Studien-, Kurs- und Prüfungs­ge­büh­ren.
Arbeitsmittel, wie Bücher, Fachliteratur, Lernmittel, Notebook, Software, Büro­ma­te­rial usw.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung v. 8.10.2020.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 24.10.2014 IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 34.
  3.  ]R 9.5 Abs. 1 LStR.