- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 14.5.2020 VI R 3/18
- Fundstelle:
- Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung v. 8.10.2020
- Gesetz:
- § 19 EStG , § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG
- Streitfrage:
- Sind während einem Studium im Ausland Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig?
Musterklage des BdSt erfolgreich
Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass er seine Musterklage zum Auslandssemester einer Studentin gewonnen hat1. Im Urteilsfall studierte eine Steuerpflichtige an einer deutschen Hochschule. Während dieses Studiums absolvierte sie zwei Auslandssemester.
Inländische Hochschule bleibt erste Tätigkeitsstätte
Nach Ansicht des BFH bleibt in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte. Dies hat zur Folge, dass während der Auslandsemester Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Vorweggenommene Werbungskosten liegen deshalb vor, weil die Steuerpflichtige nach einer abgeschlossenen Ausbildung mit dem Studium begonnen hat. Es liegt also eine Zweitausbildung nach § 9 Abs. 6 EStG vor.
Praxishinweis
Auch ein Masterstudiengang ist eine Zweitausbildung.
Bei Erstausbildung liegen Sonderausgaben vor
Ist das Studium als Erstausbildung einzuordnen, sind die Aufwendungen lediglich als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Dies ist problematisch, weil für den Abzug als Sonderausgaben ein Höchstbetrag von 6.000 € existiert und Sonderausgaben nicht vortragsfähig sind.
Praxishinweis
Folgende Kosten können in diesem Zusammenhang als vorweggenommene Werbungskosten oder als Sonderausgaben2 abzugsfähig sein: