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Kosten für ein Ferienlager als Kin­der­be­treu­ungs­kosten?

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Gericht / Az:
FG Thüringen, Urteil vom 25.3.2017 2 K 1429/16 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: III R 50/17)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Nur die direkten Kosten der Kin­der­be­treu­ung

Als Kinderbetreuungskosten sind nur die direkten Kosten der Kinderbetreuung abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)1. Nicht abzugsfähig sind Auf­wen­dun­gen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten. Dies sind beispielsweise Schul­geld, Kosten für Nachhilfe-/Fremdsprachenunterricht, Musikunterricht, Com­puter­kurse oder für die Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Ver­einen, für Tennis- oder Reitunterricht2. Dies lässt sich wie folgt zusammen­fassen:

Ferienlager als Kin­der­be­treu­ungs­kosten?

Vor dem BFH ist die Rechtsfrage anhängig (Az. III R 50/17), ob die Aufwen­dun­gen für ein ein­wöchiges Ferienlager als Kinderbetreuungskosten abzugs­fähig sind.

Praxishinweise

Nachdem in den Sommerferien häufiger Kinder in Ferienlagern sind, sind die betreffenden Mandanten zu informieren, dass solche Fälle derzeit offenge­hal­ten werden sollten. Zumindest die Vorinstanz hat den Abzug als Kin­der­be­treu­ungs­kosten zugelassen.

Bei einer Unterbringung im Internat sind die eigentlichen Be­treu­ungs­kosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig. Das Schul­geld ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG zu 30 %, max. 5.000 € be­rück­sich­ti­gungs­fähig.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 14.3.2012 IV C 4-S 2221/07/0012:012, BStBl 2012 I S. 307, Rz. 3, 8, 9.
  2.  ]BFH, Urteil v. 19.4.2012 III R 29/11, BStBl 2012 II S. 862.