- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 27.11.2019 V R 23/19
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 2 Abs. 1 UStG
- Streitfrage:
- Ist ein Aufsichtsrat Unternehmer i. S. des Umsatzsteuerrechts?
Bisherige Rechtslage
In seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 UStG hat der BFH die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats einer AG als selbständige - und damit unternehmerische - Tätigkeit eines Unternehmers angesehen1, ohne dabei nach der weiteren Ausgestaltung oder den Begleitumständen dieser Tätigkeit zu unterscheiden. Diese Auffassung musste der BFH nun aufgrund eines vorangegenanen EuGH-Urteils2 zumindest teilweise revidieren. Demnach gilt nun Folgendes:
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig.
Praxishinweise
Festvergütung ist kein Risiko
Variable Vergütung = Unternehmer?
Aktuell noch Vertrauensschutz
Kein Unternehmerrisiko
Ertragsteuer
§ 14c UStG ist nicht einschlägig
Aus praktischer Sicht ist auch eine weitere und unerwartete Aussage des Besprechungsurteils erfreulich: Ist eine Gutschrift nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt, steht sie einer Rechnung nicht gleich und kann keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen.
C2B kein § 14c UStG
Für die Praxis ist dies von enormer Bedeutung, denn hat ein Aufsichtsrat bisher fälschlicherweise Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, entfällt für ihn die Berichtigungspflicht nach § 14c UStG.
Praxishinweis
B2C führt zu § 14c UStG
Bei Rechnungen vom Unternehmer an Nichtunternehmer ist § 14c UStG jedoch einschlägig3.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 27.7.1972 V R 136/71, BStBl 1972 II S. 810; v. 2.10.1986 V R 68/78, BStBl 1987 II S. 42; v. 20.8.2009 V R 32/08, BStBl 2010 II S. 88.
- [ ↑ ]EuGH, Urteil v. Urteil 13.6.2019 C 420/18 (IO), BFH/NV 2019 S. 1053.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 13.12.2018 V R 4/18, BFH/NV 2019 S. 369; BerP 11/2019 S. 700.