Rechtsprechungsänderung des BFH
In unserem Newsletter 18/2019 haben wir auf eine Rechtsprechungsänderung des BFH1 hingewiesen, nach der das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt ist, wenn eine Leistung des Arbeitgebers zu den Lohnzahlungen hinzukommt, die entweder durch Vereinbarung, eine dauernde Übung oder sonst arbeitsrechtlich geschuldet sind. Der zusätzlich hierzu geleistete Lohn ist danach derjenige, auf den der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich keinen Anspruch hat, der folglich freiwillig vom Arbeitgeber erbracht wird.
Neuer § 8 Abs. 4 EStG
Die Entscheidung des BFH soll durch eine Gesetzesänderung mal wieder „ausgehebelt“ werden. Etwas versteckt im Grundrentengesetz2 soll in § 8 EStG ein neuer Abs. 4 eingefügt werden. Dort heißt es:
„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
wird.“
Nichtanwendungsgesetz
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der BFH seine Rechtsprechung zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung überraschend geändert hat. Mit der Neuregelung des § 8 Abs. 4 EStG wird für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt, dass das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bei Entgeltumwandlungen nicht erfüllt ist. Die Neuregelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes und soll auf den alle Lohnzahlungszeiträume ab dem Jahres 2020 anzuwenden sein.
Damit bekommen wir erneut ein Nichtanwendungsgesetz, mit dem BFH-Rechtsprechung „ausgehebelt“ wird. Somit sind Gehaltsumwandlungen in vielen Fällen weiterhin nicht möglich.
In einem zwischenzeitlich veröffentlichten Nichtanwendungserlass teilt das BMF3 mit, dass die Rechtsprechung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet wird.
44 €-Freigrenze bei den Sachbezügen
Übrigens, bei der Neuregelung der 44 €-Freigrenze bei den Sachbezügen ist ebenfalls zu beachten, dass diese nach einer Änderung des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nur dann steuerfrei sind, wenn die Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Diese Änderung gilt ab 2020.