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Gesetzesänderung nach der BFH-Recht­sprechung zu den Ge­halts­um­wand­lungen

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Rechtsprechungs­ände­rung des BFH

In unserem Newsletter 18/2019 haben wir auf eine Rechtsprechungsänderung des BFH1 hingewiesen, nach der das Tatbestandsmerkmal „zu­sätz­lich zum ohne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn“ erfüllt ist, wenn eine Leistung des Ar­beit­ge­bers zu den Lohnzahlungen hinzukommt, die entweder durch Vereinbarung, eine dauernde Übung oder sonst arbeits­rechtlich geschuldet sind. Der zu­sätz­lich hierzu geleistete Lohn ist danach derjenige, auf den der Arbeit­neh­mer ar­beits­rechtlich keinen An­spruch hat, der folglich frei­willig vom Ar­beit­ge­ber er­bracht wird.

Neuer § 8 Abs. 4 EStG

Die Entscheidung des BFH soll durch eine Gesetzesänderung mal wie­der „aus­ge­hebelt“ werden. Etwas versteckt im Grundrentengesetz2 soll in § 8 EStG ein neuer Abs. 4 eingefügt werden. Dort heißt es:

„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin ge­schuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Er­hö­hung des Arbeitslohns gewährt

wird.“

Nichtanwen­dungs­­ge­­setz

Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der BFH seine Recht­spre­chung zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung über­raschend geändert hat. Mit der Neu­regelung des § 8 Abs. 4 EStG wird für das gesamte Einkom­men­steuer­ge­setz klargestellt, dass das Tat­be­stands­merk­mal „zusätzlich zum ohne­hin ge­schul­de­ten Arbeitslohn“ bei Ent­gelt­um­wand­lungen nicht erfüllt ist. Die Neu­re­ge­lung gilt ab dem Tag nach der Ver­kün­dung des Gesetzes und soll auf den alle Lohn­zahlungszeiträume ab dem Jahres 2020 an­zu­wen­den sein.

Damit bekommen wir erneut ein Nichtanwendungsgesetz, mit dem BFH-Recht­sprechung „ausgehebelt“ wird. Somit sind Gehaltsumwandlungen in vie­len Fällen weiterhin nicht möglich.

In einem zwischenzeitlich veröffentlichten Nichtanwendungserlass teilt das BMF3 mit, dass die Rechtsprechung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an­ge­wendet wird.

44 €-Frei­grenze bei den Sach­­be­­zügen

Übrigens, bei der Neuregelung der 44 €-Freigrenze bei den Sachbezügen ist eben­falls zu beachten, dass diese nach einer Änderung des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nur dann steuerfrei sind, wenn die Sachbezüge zusätzlich zum ohne­hin ge­schuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Diese Änderung gilt ab 2020.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 1.8.2019 VI R 32/18, DStR 2019 S. 2247.
  2.  ]https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-gesetz-zur-einfuehrung-der-grundrente.pdf (Stand: 31.1.2020).
  3.  ]BMF, Schreiben v. 5.2.2020 IV C 5 -S 2334/19/10017:002, juris.