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Ausfall im Rahmen von § 20 EStG wird be­schränkt

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
Gesetz zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen vom 21.12.2019
Fundstelle:
BGBl 2019 I S. 2875
Gesetz:
§ 20 EStG
Problemstellung:
Kann der Ausfall von Kapitalforderungen steuerlich noch be­rück­sich­tigt wer­den?

Ursprüngliche Re­ge­lung kommt in mo­di­fi­zier­ter Form

Ursprünglich war im Rahmen des JStG 2019 geplant1, dass § 20 Abs. 2 EStG eine um­fas­sende Ver­schär­fung e­rfahren sollte. Ins­be­son­de­re der Ausfall von For­de­rungen2 o. ä. sollte steuer­lich nicht mehr be­rück­sich­ti­gungs­fähig sein. Vor allem auf Druck der CSU setzte sich die Re­ge­lung je­doch nicht - bzw. nur ein­ge­schränkt - durch und wur­de aus dem JStG 2019 ent­fernt bzw. in mo­di­fi­zier­ter Form in das „Ge­setzes zur Ein­füh­rung einer Pflicht zur Mit­tei­lung grenz­über­schrei­ten­der Steuergestaltungen“3 ver­scho­ben. Demnach gilt nun Fol­gen­des:

1. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG - Ausfall von Forderungen wird eingeschränkt

Ausfall von For­de­rung ist ein­ge­schränk­­ter Ver­lust nach § 20 Abs. 2 EStG

Der Ausfall von Forderungen des Privatvermögens führt steuerlich zu einem Verlust i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG4. Neu wird in § 20 Abs. 6 EStG ein Satz 6 eingeführt, nachdem Verluste aus den folgenden Vorgängen aber nur noch beschränkt verwertbar sind:

Die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
die Ausbuchung wertloser Wirt­schafts­gü­ter (z. B. Aktien) i. S. des § 20 Abs. 1 EStG durch die die Kapital­er­trä­ge aus­zah­len­de Stelle (z. B. depot­führen­de Bank),
die Übertragung wertloser Wirtschafts­gü­ter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten und
ein den obigen drei Alternativen vergleichbarer Ausfall von Wirt­schafts­gü­tern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG.

Praxishinweise

Der Ausschluss von „Übertragungen wertloser Wirtschaftsgüter“ soll wohl Missbräuche von „Billigverkäufen für 1 €“ verhindern.
Die Regelung erfasst zwar erst Vorgänge, die nach dem 31.12.2019 ver­wirk­licht werden, entfaltet aber unechte Rück­wirkung, weil sie sich auch auf bereits vor dem 1.1.2020 in Gang gesetzte Sach­ver­halte (z. B. Wert­ver­fall) aus­wirkt (§ 52 Abs. 28 EStG).

Zeitliche An­wen­dung

Verlust auf 10.000 € p. a. be­schränkt

Die Verluste aus den o. g. Vorgängen sind zwar steuerlich im Rah­men des § 20 EStG abzugsfähig, werden jedoch stark ein­ge­schränkt. So dürfen die o. g. Ver­luste nur i. H. von 10.000 € und nur im Rahmen des § 20 EStG - also mit anderen Kapitaleinkünften - ausgeglichen werden. Ein noch übrig­bleiben­der Verlust wird analog den Grund­sätzen des § 10d EStG in die Zukunft vorgetragen und kann künftig jähr­lich mit Ka­pi­tal­ein­künf­ten bis zu einer Höhe von 10.000 € ver­rechnet wer­den.

Fazit

Damit lässt sich zweierlei festhalten:

Positiv: Der Ausfall von Kapitalvermögen kann steuerlich über § 20 Abs. 2 EStG be­rück­sichtigt werden.

1. Verluste sind mög­lich

Negativ: Die Verlustberücksichtigung ist auf 10.000 € jährlich beschränkt. Prob­le­matisch wäre daher, wenn eine Forderung von beispielsweise 1 Mio. € ausfällt. Denn dies bedeutet, dass man noch 100 Jahre leben müss­te, um den daraus resultierenden Verlustvortrag gänzlich aus­zu­schöpfen - und dies auch nur dann, wenn man jedes Jahr 10.000 € Ka­pi­tal­er­träge erzielt. Dies mag zwar provokant formuliert sein, zeigt aber die Absurdität der Regelung auf. Da der Verlustvortrag künftig auch nicht vererbbar ist, sind hohe Kapitalverluste faktisch weiterhin nicht be­rück­sich­ti­gungs­fähig.

2. Praktisch nutzt dies trotz­dem wenig

2. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG - Verfall von Optionen

Ähnliches wie zum Ausfall von Forderungen regelt der Gesetzgeber auch für Ter­min­geschäfte (z. B. Aktienoptionen). Nach den Ausführungen des neuen § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gilt: Verluste aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG (Ter­min­ge­schäfte) dürfen nur i. H. von 10.000 € mit Ge­win­nen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und mit Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG (Still­halter­prämien, die für die Einräumung von Op­tionen ver­ein­nahmt werden) aus­geglichen werden.

Die § 20 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStG (Verlustvortrag im Bereich § 20 EStG analog zu § 10d EStG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht ver­rech­ne­te Ver­luste i. S. des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Optionsverluste) je Fol­ge­jahr nur bis zur Höhe von 10.000 € mit Gewinnen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und mit Ein­künften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG ver­rech­net werden dürfen.

Praxishinweise

Kurzgefasst: Optionsverluste durch Ausfall des Termingeschäfts sind nur mit Options- und Stillhaltegewinnen verrechenbar. Die Verlustverrechnung ist auf 10.000 € p. a. beschränkt. Überschießende Beträge landen in einem Verlustvortrag, der letztlich nicht vererbbar ist.
Die Regelung zu den Optionsverlusten gilt für Vorgänge, die nach dem 31.12.2020 verwirklicht werden.

Zeitliche An­wen­dung


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. BerP 2019 S. 806.
  2.  ]Damit Nichtanwendungsgesetz zu BFH, Urteil v. 24.10.2017 VIII R 13/15, BFH/NV 2018 S. 280.
  3.  ]Die verfahrensrechtlichen Auswirkungen der Pflicht zur Anzeige von internationalen Steuergestaltungen werden im Rahmen unseres Seminars „Veranlagung 2019 Rechtsänderungen 2019/2020“ ausführlich besprochen. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
  4.  ]BFH, Urteil v. 24.10.2017 VIII R 13/15, BFH/NV 2018 S. 280.