- Gericht / Az:
-
Gesetz zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen vom 21.12.2019
- Fundstelle:
- BGBl 2019 I S. 2875
- Gesetz:
- § 20 EStG
- Problemstellung:
- Kann der Ausfall von Kapitalforderungen steuerlich noch berücksichtigt werden?
Ursprüngliche Regelung kommt in modifizierter Form
Ursprünglich war im Rahmen des JStG 2019 geplant1, dass § 20 Abs. 2 EStG eine umfassende Verschärfung erfahren sollte. Insbesondere der Ausfall von Forderungen2 o. ä. sollte steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähig sein. Vor allem auf Druck der CSU setzte sich die Regelung jedoch nicht - bzw. nur eingeschränkt - durch und wurde aus dem JStG 2019 entfernt bzw. in modifizierter Form in das „Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“3 verschoben. Demnach gilt nun Folgendes:
1. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG - Ausfall von Forderungen wird eingeschränkt
Ausfall von Forderung ist eingeschränkter Verlust nach § 20 Abs. 2 EStG
Der Ausfall von Forderungen des Privatvermögens führt steuerlich zu einem Verlust i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG4. Neu wird in § 20 Abs. 6 EStG ein Satz 6 eingeführt, nachdem Verluste aus den folgenden Vorgängen aber nur noch beschränkt verwertbar sind:
Praxishinweise
Zeitliche Anwendung
Verlust auf 10.000 € p. a. beschränkt
Die Verluste aus den o. g. Vorgängen sind zwar steuerlich im Rahmen des § 20 EStG abzugsfähig, werden jedoch stark eingeschränkt. So dürfen die o. g. Verluste nur i. H. von 10.000 € und nur im Rahmen des § 20 EStG - also mit anderen Kapitaleinkünften - ausgeglichen werden. Ein noch übrigbleibender Verlust wird analog den Grundsätzen des § 10d EStG in die Zukunft vorgetragen und kann künftig jährlich mit Kapitaleinkünften bis zu einer Höhe von 10.000 € verrechnet werden.
Fazit
Damit lässt sich zweierlei festhalten:
1. Verluste sind möglich
2. Praktisch nutzt dies trotzdem wenig
2. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG - Verfall von Optionen
Ähnliches wie zum Ausfall von Forderungen regelt der Gesetzgeber auch für Termingeschäfte (z. B. Aktienoptionen). Nach den Ausführungen des neuen § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gilt: Verluste aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG (Termingeschäfte) dürfen nur i. H. von 10.000 € mit Gewinnen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und mit Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG (Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden) ausgeglichen werden.
Die § 20 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStG (Verlustvortrag im Bereich § 20 EStG analog zu § 10d EStG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste i. S. des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Optionsverluste) je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10.000 € mit Gewinnen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und mit Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG verrechnet werden dürfen.
Praxishinweise
Zeitliche Anwendung
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Vgl. BerP 2019 S. 806.
- [ ↑ ]Damit Nichtanwendungsgesetz zu BFH, Urteil v. 24.10.2017 VIII R 13/15, BFH/NV 2018 S. 280.
- [ ↑ ]Die verfahrensrechtlichen Auswirkungen der Pflicht zur Anzeige von internationalen Steuergestaltungen werden im Rahmen unseres Seminars „Veranlagung 2019 Rechtsänderungen 2019/2020“ ausführlich besprochen. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 24.10.2017 VIII R 13/15, BFH/NV 2018 S. 280.