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Überlassung von (Elektro-)Fahr­rädern an Ar­beit­neh­mer

Kategoriegrafik
Gesetz:
§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG , § 3 Nr. 37 EStG
Problemstellung:
Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung von (Elektro-)Fahr­rädern an Ar­beit­nehmer.

Überlassung von (Elektro-)Fahr­rä­dern an Ar­beit­nehmer

Die steuerlichen Folgen bei der Überlassung von (Elektro-)Fahr­rädern an Ar­beit­neh­mer sind abhängig von der jeweiligen Fallgruppe. Folgende Kon­stel­la­ti­onen sind dabei möglich:

Inzwischen hat die Verwaltung ihre Gleichlautenden Ländererlasse vom 9.1.2020 S 2334 veröffentlicht. Diese bestätigen, dass die sog. „0,25 %-Re­ge­lung“ auch bei den (Elektro-)Fahrrädern anzuwenden ist. Auch die weiteren Ausführungen dieses Beitrags sind aktuell.

1. Überlassung zusätzlich zum Arbeitslohn

Fälle ohne Ge­halts­um­wand­lung

Erfolgt die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads zusätzlich zum bereits ge­schul­deten Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung), ist die Überlassung in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2030 steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 37 EStG)1.

Praxishinweis

Maßgeblich für die Steuerbefreiung ist der Überlassungszeitraum.
Nach einer Rechtsprechungs­änderung ist der BFH2 der Ansicht, dass Ge­halts­um­wandlungen nicht schädlich sind. Eine Leistung ist dann „zu­sätz­lich zum ohne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn“ er­bracht, wenn der Arbeit­ge­ber einen ver­wendungs- bzw. zweckgebundenen Zuschuss leistet.

2. Überlassung zusätzlich zum Arbeitslohn

Fälle mit Gehalts­um­wandlung

Erfolgt die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads durch eine Entgeltumwand­lung bzw. die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads wurde arbeitsvertraglich verein­bart oder es handelt sich um ein Fahrrad, das verkehrs­rechtlich als Kraftfahr­zeug einzuordnen ist, gilt Folgendes:

Die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads führt zu einem geldwerten Vor­teil. Dieser ist nach der 1 %-Regelung zu bewerten.
Im Zeitraum zwischen 2019 und 2030 ist die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung zu kürzen. Für die Kürzung der Bemessungsgrundlage ist es ent­scheidend, dass (wie bei Elektro-Kfz) die erstmalige Überlassung im Zeit­raum zwischen 2019 und 2030 erfolgt. Der geldwerte Vorteil wird dann
  • im Jahr 2019 mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten hal­bier­ten un­ver­bindlichen Preisempfehlung des Herstellers (sog. „0,5 %-Re­ge­lung“) und
  • ab 2020 mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten geviertelten un­ver­bindlichen Preisempfehlung des Herstellers (sog. „0,25 %-Re­ge­lung“ nach dem JStG 2019) ermittelt3.

3. Elektrofahrräder die verkehrsrechtlich ein Kfz sind

Ist das Elek­tro­fahr­rad verkehrs­recht­lich als Kraftfahrzeug einzuordnen (Höchst­geschwindigkeit mehr als 25 km/h und Nummernschild), gelten die Grundsätze aus Tz. 2 analog.

4. Pauschalierung bei Übereig­nung von Fahr­rädern

Pauschalierung mit 25 % zulässig



Gilt auch für „klei­ne“ E-Bikes

Seit 1.1.2020 kann der geldwerte Vorteil aus der verbilligten oder unentgelt­li­chen Übereignung eines betrieblichen Fahrrads an Arbeitnehmer mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG pauschaliert werden, wenn die Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn e­rbracht wird. Die Pauschalierung führt in der Sozialversicherung zur Bei­tragsfreiheit. Die Pauschalierungs­mög­lichkeit gilt für („kleine“) E-Bikes, so­weit diese nicht als Kraftfahrzeug an­zu­sehen sind, sowie für normale Fahrräder.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.3.2019 S 2334 - 66 - V B 3, BStBl 2019 I S. 216.
  2.  ]BFH, Urteile v. 1.8.2019 VI R 32/18, VI R 40/17, VI R 21/17, juris.
  3.  ]Reiling/Brucker/Looser, DB 2019 S. 2828.