- Gesetz:
- § 146a Abs. 2 AO
- Problemstellung:
-
Muss mein Mandant ab 1.1.2020 Kassenbelege ausgeben?
Gesetzlich normierte Belegausgabepflicht
Mit § 146a Abs. 2 AO wurde die Pflicht zur Belegerstellung und -ausgabe für elektronische Aufzeichnungssysteme wie Kassen gesetzlich normiert. Diese Pflicht tritt nun zum 1.1.2020 in Kraft.
Der Beleg ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall auszustellen und dem Kunden auch tatsächlich zur Verfügung zu stellen.
Wichtig zu wissen: Auf die Belegausgabepflicht kann nicht verzichtet werden, wenn der Kunde keinen Beleg verlangt1.
Praxishinweise
Entnahmen und Einlagen
Vollumfänglicher Ausfall des Aufzeichnungssystems
Papierform oder elektronische Form
Befreiung von der Ausgabepflicht
Gem. § 146a Abs. 2 Satz 2 AO können die Finanzbehörden auf Antrag aus Zumutbarkeitsgründen und nach pflichtgemäßem Ermessen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen von einer Belegausgabepflicht befreien. Die Befreiung kann auch widerrufen werden. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt auch für Dienstleistungsbetriebe7.
Praxishinweise
Ein Beleg für eine Brezel?
Was muss ich tun?
Damit ist für die Praxis folgendes zu beachten:
Keine Übergangsregelung!
Praxishinweis
BerP 1/2020
Dem Thema Kassen und den damit zusammenhängenden Änderungen für das Jahr 2020 inkl. der Änderungen der GoBD widmen wir uns detailiert im Rahmen für Beratungspraxis 1/2020.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Becker, BBK 2017 S. 116, Tz. II.2.5.
- [ ↑ ]AEAO zu § 146a, Tz. 5.2.
- [ ↑ ]AEAO zu § 146a, Tz. 7.3.
- [ ↑ ]AEAO zu § 146a, Tz. 7.4.
- [ ↑ ]AEAO zu § 146a, Tz. 5.2.
- [ ↑ ]AEAO zu § 146a, Tz. 5.1, 6.2.
- [ ↑ ]AEAO zu § 146a, Tz. 6.9
- [ ↑ ]AEAO zu § 146a, Tz. 6.9.
- [ ↑ ]BT-Drucksache 19/15768.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 6.11.2019 IV A 4 - S 0319/19/10002:001, BStBl 2019 I S. 1010.