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Neue Belegausgabepflicht für Kassensysteme ab 1.1.2020

Kategoriegrafik
Gesetz:
§ 146a Abs. 2 AO
Problemstellung:
Muss mein Mandant ab 1.1.2020 Kassenbelege ausgeben?

Gesetzlich nor­mier­te Beleg­aus­ga­be­pflicht

Mit § 146a Abs. 2 AO wurde die Pflicht zur Belegerstellung und -ausgabe für elektronische Aufzeichnungssysteme wie Kassen gesetzlich normiert. Diese Pflicht tritt nun zum 1.1.2020 in Kraft.

Der Beleg ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ge­schäfts­vor­fall auszustellen und dem Kunden auch tatsächlich zur Verfügung zu stellen.

Wichtig zu wissen: Auf die Belegausgabepflicht kann nicht verzichtet werden, wenn der Kunde keinen Beleg verlangt1.

Praxishinweise

Entnahmen und Einlagen sind von der Belegausgabepflicht aus­ge­nom­men2.

Entnahmen und Einlagen

Die Belegausgabepflicht besteht auch in Zeiten, in denen die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ausfällt3.
Sie entfällt lediglich bei einem vollumfänglichen Ausfall des Auf­zeich­nungs­systems oder bei Ausfall der Druck- oder Über­tra­gungs­ein­heit. Sofern lediglich die Druck- oder Übertragungseinheit aus­fällt, muss das Auf­zeich­nungs­system weiterhin verwendet werden4.

Vollum­fäng­licher Aus­fall des Auf­zeich­nungs­systems

Ist die Erstellung einer Rechnung nach umsatzsteuerlichen Vorschriften nicht erforderlich, muss dennoch ein Beleg nach den o. g. Anforderungen erstellt werden5.
Die Bereitstellung des Belegs ist in Papierform oder in elektronischer Form möglich6. Die elektronische Bereitstellung bedarf der Zustimmung des Kun­den.

Papierform oder elektro­nische Form

Befreiung von der Ausgabepflicht

Gem. § 146a Abs. 2 Satz 2 AO können die Finanzbehörden auf Antrag aus Zu­mut­bar­keits­gründen und nach pflichtgemäßem Ermessen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen von einer Be­leg­aus­ga­be­pflicht befreien. Die Befreiung kann auch widerrufen werden. Die­se Be­freiungs­mög­lichkeit gilt auch für Dienstleistungsbetriebe7.

Praxishinweise

Eine Befreiung von der Belegausgabe soll nach Auffassung der Ver­wal­tung nur vorliegen, sofern nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den Un­ter­neh­mer besteht8. Beispiele nennt die Verwaltung dabei leider nicht. Daher ist leider praktisch noch unklar, wie und wann man sich von der Belegausgabepflicht befreien lassen kann. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzämter hier mit gesundem Menschenverstand agieren werden. Es ist praktisch sicherlich unsinnig, wenn ein Bäcker für jedes verkaufte Bröt­chen einen Beleg ausstellen muss, so wie dies ohne Befreiung ge­setz­lich nor­miert ist.

Ein Beleg für eine Brezel?

Die FDP hat inzwischen einen Gesetzentwurf9 eingebracht, der sich diesem Problem annehmen soll und schlägt folgende Ergänzung in § 146a Abs. 2 AO vor: „Bei Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen ist eine Befreiung von der Belegausgabepflicht zu erteilen, wenn die Besteuerung durch den Einsatz einer zertifizierten technischen Sicher­heits­ein­rich­tung nicht beeinträchtigt wird.“ Die Ergänzung wäre aus praktischer Sicht wünschenswert, auch wenn wir uns keine zeitnahen Hoffnungen machen, dass diese umgesetzt wird. Letztlich wird es an der Finanzverwaltung lie­gen, die Befreiung mit gesundem Menschenverstand zu erteilen.

Was muss ich tun?

Damit ist für die Praxis folgendes zu beachten:

Mandanten mit elektronischen Kassensystemen sind darüber zu in­for­mie­ren, dass diese ab 1.1.2020 Belege an ihre Kunden aushändigen müs­sen.
Will der Mandant dies vermeiden, muss eine Befreiung von dieser Aus­ga­bepflicht beim Finanzamt beantragt werden.
Ohne erteilt Befreiung kann auf die Belegausgabepflicht nicht verzichtet werden! Unklar bleibt jedoch die Frage, was sodann passiert. Es liegt u. E. ein formeller Mangel vor, der jedoch nicht schwerwiegend ist und damit nicht zur Schätzung berechtigen sollte.
Die Übergangsregelung für elektronische Kassensysteme bis zum 30.9.202010 bezieht sich explizit nicht auf die Belegausgabepflicht, sodass diese am 1.1.2020 in Kraft tritt.

Keine Übergangs­regelung!

Praxishinweis

BerP 1/2020

Dem Thema Kassen und den damit zusammenhängenden Änderungen für das Jahr 2020 inkl. der Änderungen der GoBD widmen wir uns detailiert im Rahmen für Beratungspraxis 1/2020.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Becker, BBK 2017 S. 116, Tz. II.2.5.
  2.  ]AEAO zu § 146a, Tz. 5.2.
  3.  ]AEAO zu § 146a, Tz. 7.3.
  4.  ]AEAO zu § 146a, Tz. 7.4.
  5.  ]AEAO zu § 146a, Tz. 5.2.
  6.  ]AEAO zu § 146a, Tz. 5.1, 6.2.
  7.  ]AEAO zu § 146a, Tz. 6.9
  8.  ]AEAO zu § 146a, Tz. 6.9.
  9.  ]BT-Drucksache 19/15768.
  10.  ]BMF, Schreiben v. 6.11.2019 IV A 4 - S 0319/19/10002:001, BStBl 2019 I S. 1010.

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