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Körperschaftsteuerliche Organschaft - letzte Chance zur Anpassung des Erge­bnis­ab­füh­rungs­ver­trags

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 3.4.2019 IV C 2 - S 2770/08/10004
Fundstelle:
BStBl 2019 I S. 467
Gesetz:
§ 17 KStG

Dynamischer Verweis in EAV zwingend

Wir möchten den drohenden Jahreswechsel dazu nutzen, Sie nochmals auf eine Problematik bei Ergebnisabführungsverträgen (EAV) bei ertragsteuerliche Organschaften hinzuweisen: Wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist, dass sich der Organträger verpflichtet, die Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen. Der EAV muss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG dazu einen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in ihrer „jeweils gültigen Fassung“ enthalten (sog. dynamischer Verweis).

Praxishinweis

BerP 7/2019

Wir haben Sie bereits mit Beratungspraxis 7/20191 auf das Thema hin­ge­wiesen.

Nach früherem Recht war auch eine (starre) Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers ausreichend. Altverträge enthalten daher häufig keinen Ver­weis auf den mit Wirkung zum 15.12.2004 neu eingefügten § 302 Abs. 4 AktG.

Nach einer Billigkeitsregelung des BMF2 wurden solche Altverträge grund­sätz­lich nicht beanstandet. Dieser Auffassung hat der BFH jedoch wider­sprochen3 und den sog. dynamischen Verweis gefordert. Mit der Ein­füh­rung des § 302 Abs. 4 AktG hätte somit durch eine Änderung bzw. An­pas­sung des Er­geb­nis­ab­führungsvertrages Rechnung getragen werden müssen.

Frist zur Anpassung läuft aus

Die Frist zur Anpassung der EAV läuft Ende 2019 aus4! Daher ist es zwingend notwendig, dass Sie die EAV - sofern noch nicht geschehen - dahingehend prüfen, ob diese einen Verweis auf § 302 AktG enthalten.

Praxishinweise

Eine solche Änderung stellt keinen Neuabschluss des EAV dar, so dass die Mindestlaufzeit von fünf Jahren nicht von neuem zu laufen beginnt.
Um einer Nicht-Anerkennung bestehender Organschaften aufgrund feh­ler­hafter EAV’s möglichst vorzubeugen, sollten bestehende Altverträge drin­gend überprüft und ggf. angepasst werden. Eine Anpassung kann le­dig­lich dann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1.1.2020 endet.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BerP 2019 S. 423.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 16.12.2005 IV B 7 - S 2770 - 30/05, BStBl 2006 I S. 12.
  3.  ]BFH, Urteil v. 10.5.2017 I R 93/15, BFH/NV 2018 S. 144.
  4.  ]BMF, Schrieben v. 3.4.2019 IV C 2 - S 2770/08/10004, BStBl 2019 I S. 467.

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