- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 3.4.2019 IV C 2 - S 2770/08/10004
- Fundstelle:
- BStBl 2019 I S. 467
- Gesetz:
- § 17 KStG
Dynamischer Verweis in EAV zwingend
Wir möchten den drohenden Jahreswechsel dazu nutzen, Sie nochmals auf eine Problematik bei Ergebnisabführungsverträgen (EAV) bei ertragsteuerliche Organschaften hinzuweisen: Wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist, dass sich der Organträger verpflichtet, die Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen. Der EAV muss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG dazu einen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in ihrer „jeweils gültigen Fassung“ enthalten (sog. dynamischer Verweis).
Praxishinweis
BerP 7/2019
Wir haben Sie bereits mit Beratungspraxis 7/20191 auf das Thema hingewiesen.
Nach früherem Recht war auch eine (starre) Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers ausreichend. Altverträge enthalten daher häufig keinen Verweis auf den mit Wirkung zum 15.12.2004 neu eingefügten § 302 Abs. 4 AktG.
Nach einer Billigkeitsregelung des BMF2 wurden solche Altverträge grundsätzlich nicht beanstandet. Dieser Auffassung hat der BFH jedoch widersprochen3 und den sog. dynamischen Verweis gefordert. Mit der Einführung des § 302 Abs. 4 AktG hätte somit durch eine Änderung bzw. Anpassung des Ergebnisabführungsvertrages Rechnung getragen werden müssen.
Frist zur Anpassung läuft aus
Die Frist zur Anpassung der EAV läuft Ende 2019 aus4! Daher ist es zwingend notwendig, dass Sie die EAV - sofern noch nicht geschehen - dahingehend prüfen, ob diese einen Verweis auf § 302 AktG enthalten.