Neufang Akademie

nach oben

Kein privates Veräußerungsgeschäft bei kurz­fristi­ger Ver­mietung

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 3.9.2019 IX R 10/19
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Kein § 23 EStG für selbst­genutztes Wohn­eigen­tum

Bei den privaten Veräußerungsgeschäften gibt es eine Ausnahmeregelung für zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Danach liegt in den nachstehenden beiden Fällen kein privates Veräuße­rungs­geschäft vor1:

In unseren Arbeitsgemeinschaften Beratungspraxis 6/2019 und Immer aktuell IV/2019 haben wir darauf hingwiesen berichtet, dass es für die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich ist, wenn die Wohn­­im­mobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig „zwischenvermietet“ wird2.

Nach Ansicht des BFH ist die Steuer­be­freiung auch bei kurz­zei­ti­ger Zwi­schen­ver­mietung möglich

Der BFH ist den Grundsätzen der Vorinstanz gefolgt. Eine Wohnimmobilie kann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG steuerfrei ver­äußert werden, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie - zusammenhängend - im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend und im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohn­zwecken genutzt hat.

Nach dem Urteilsfall ist damit folgende Situation steuerfrei:

Praxishinweis

Einen ausführlichen Beitrag zu § 23 EStG finden Sie in Beratungspraxis 2019 S. 93 ff. und Immer aktuell 2019 S. 110 ff.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 16.
  2.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.12.2018 13 K 289/17, EFG 2019 S. 710.

Weitere Artikel dieser Ausgabe