- Gericht / Az:
-
BFH, Urteil vom 3.9.2019 IX R 10/19
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Kein § 23 EStG für selbstgenutztes Wohneigentum
Bei den privaten Veräußerungsgeschäften gibt es eine Ausnahmeregelung für zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Danach liegt in den nachstehenden beiden Fällen kein privates Veräußerungsgeschäft vor1:
In unseren Arbeitsgemeinschaften Beratungspraxis 6/2019 und Immer aktuell IV/2019 haben wir darauf hingwiesen berichtet, dass es für die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich ist, wenn die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig „zwischenvermietet“ wird2.
Nach Ansicht des BFH ist die Steuerbefreiung auch bei kurzzeitiger Zwischenvermietung möglich
Der BFH ist den Grundsätzen der Vorinstanz gefolgt. Eine Wohnimmobilie kann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG steuerfrei veräußert werden, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie - zusammenhängend - im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend und im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Nach dem Urteilsfall ist damit folgende Situation steuerfrei:
Praxishinweis
Einen ausführlichen Beitrag zu § 23 EStG finden Sie in Beratungspraxis 2019 S. 93 ff. und Immer aktuell 2019 S. 110 ff.