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Aufwendungen für statische Be­rech­nun­gen als Hand­wer­ker­leistung

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Gericht / Az:
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 4.7.2019 1 K 1384/19
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35a Abs. 3 EStG
Streitfrage:
Sind Aufwendungen für statische Berechnungen im Zu­sam­men­hang mit einer Hand­wer­kerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt?

Handwerker­leistun­gen nach § 35a Abs. 3 EStG

Nach § 35a Abs. 3 EStG führt die Inanspruchnahme von Handwerker­leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu einer Minderung der tariflichen Einkommensteuer. Ob es sich bei den Auf­wen­dungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Er­haltungs- oder Herstel­lungs­auf­wand handelt, ist nicht aus­schlag­ge­bend1. Nicht be­günstigt sind je­doch handwerkliche Tätigkeiten im Rah­men einer Neu­bau­maß­nah­me2.

Gutachterliche Tä­tig­keiten sind nicht be­günstigt

Gutachterliche Tätigkeiten, wie z. B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung die­nen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung, stellen grundsätzlich keine Handwerker­leistun­gen dar3.

Urteilsfall

Im Urteilsfall wurden durch einen Handwerker schadhafte Holzstützen durch Stahl­stützen ersetzt. Nach Ansicht des Handwerkers mussten hier­zu vor­ab statische Berechnungen durchge­führt werden.

Enge sachliche Ver­zah­nung zu Hand­wer­ker­leistung

Die statischen Berechnungen haben eine enge sachliche Ver­zahnung zu den fol­gen­den unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen. Die stati­schen Be­rech­nungen haben der ord­nungs­ge­mäßen und sicheren Durch­füh­rung des Aus­tau­sches von tragenden Stütz­elemen­ten für das Dach des Wohn­hauses gedient und sind in einem Haus­halt erbracht worden4. Aus diesen Gründen sind die Auf­wen­dungen für statische Be­rech­nungen zum Austausch der Stützen als Hand­wer­kerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG abzugsfähig.

Dem steht nicht entgehen, dass die Berechnungen der Handwerker selbst nicht durchgeführt hat, sondern ein Ingenieur die Erstellung des Gutachtens über­nahm.

Praxishinweis

Rein gutachterliche Tätigkeiten, ohne einen Zusammenhang zu einer spä­te­ren Handwerkerleistungen, sind nicht begünstigt (z. B. Wertermittlung, Energie­­pass oder Be­ratung bei der Finanzierung). Die Erhebung des unter Um­­stän­­den mangel­freien Istzustands, z. B. die Prü­fung der ordnungs­ge­mäßen Funktion einer An­lage, ist ebenso eine Hand­wer­ker­leistung wie die Be­seitigung eines bereits ein­ge­tretenen Schadens oder Maß­nahmen zur vorbeu­gen­den Scha­dens­ab­wehr5. Das gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eines Gewerkes oder einer Anlage eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt. Es ist nicht erforderlich, dass eine etwaige Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme zeitlich unmit­tel­bar nachfolgt.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 19.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 21.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 20.
  4.  ]FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung 9/2019 v. 1.10.2019.
  5.  ]BFH, Urteil v. 6.11.2014 VI R 1/13, BStBl 2015 II S. 481; BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 20.