- Gericht / Az:
- FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 4.7.2019 1 K 1384/19
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 35a Abs. 3 EStG
- Streitfrage:
- Sind Aufwendungen für statische Berechnungen im Zusammenhang mit einer Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt?
Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG
Nach § 35a Abs. 3 EStG führt die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu einer Minderung der tariflichen Einkommensteuer. Ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist nicht ausschlaggebend1. Nicht begünstigt sind jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme2.
Gutachterliche Tätigkeiten sind nicht begünstigt
Gutachterliche Tätigkeiten, wie z. B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung, stellen grundsätzlich keine Handwerkerleistungen dar3.
Urteilsfall
Im Urteilsfall wurden durch einen Handwerker schadhafte Holzstützen durch Stahlstützen ersetzt. Nach Ansicht des Handwerkers mussten hierzu vorab statische Berechnungen durchgeführt werden.
Enge sachliche Verzahnung zu Handwerkerleistung
Die statischen Berechnungen haben eine enge sachliche Verzahnung zu den folgenden unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen. Die statischen Berechnungen haben der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses gedient und sind in einem Haushalt erbracht worden4. Aus diesen Gründen sind die Aufwendungen für statische Berechnungen zum Austausch der Stützen als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG abzugsfähig.
Dem steht nicht entgehen, dass die Berechnungen der Handwerker selbst nicht durchgeführt hat, sondern ein Ingenieur die Erstellung des Gutachtens übernahm.
Praxishinweis
Rein gutachterliche Tätigkeiten, ohne einen Zusammenhang zu einer späteren Handwerkerleistungen, sind nicht begünstigt (z. B. Wertermittlung, Energiepass oder Beratung bei der Finanzierung). Die Erhebung des unter Umständen mangelfreien Istzustands, z. B. die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage, ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr5. Das gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eines Gewerkes oder einer Anlage eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt. Es ist nicht erforderlich, dass eine etwaige Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme zeitlich unmittelbar nachfolgt.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 19.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 21.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 20.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung 9/2019 v. 1.10.2019.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 6.11.2014 VI R 1/13, BStBl 2015 II S. 481; BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 20.