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Enteignung ist kein privates Ver­äuße­rungs­ge­schäft

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 3.7.2019 VI R 36/17
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 23 Abs. 1 EStG
Streitfrage:
Ist eine Zwangsenteignung eine Veräußerung i. S. des § 23 EStG?

Anschaffung bei § 23 EStG



Veräußerung bei § 23 EStG

Der Verkauf eines privat genutzten Grundstücks, bei dem zwischen Anschaf­fung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen, ist nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Unter dem Begriff der Anschaffung1 i. S. des § 23 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung ein entgeltlicher Erwerb zu verstehen2 und damit der Ab­schluss des schuld­recht­lichen Verpflichtungs­ge­schäftes. Eine Veräußerung3 i. S. von § 23 Abs. 1 EStG liegt vor, wenn ein Wirt­schafts­gut ent­geltlich auf einen Dritten übertragen wird.

Urteilsfall

Im Urteilsfall führte eine Stadt ein Bodensonderungsverfahren durch und er­ließ einen Sonde­rungs­bescheid nach dem Bodensonderungsgesetz, mit dem das Eigentum an einem Grundstück auf die Stadt überging. Der Grundstück­be­sitzer hat dafür eine Entschädigungszahlung erhalten.

Übertragung muss vom Wil­len des Steu­er­pflich­ti­gen aus­gehen

Die Veräußerung führt nicht zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerung­geschäft, denn der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten müssen wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Dies ist bei einer Enteignung nicht erfüllt. Der Verlust des Eigentums am Grundstück findet bei einer Enteignung ohne maßgeblichen Einfluss des Steu­er­pflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) statt.

Praxishinweis

Eine Veräußerung aufgrund einer Zwangslage (Zwangsversteigerung, Krank­heit oder zur Abwendung einer drohenden Ent­eignung) ist eine Ver­äuße­rung i. S. des § 23 Abs. 1 EStG4.
Für die Berechnung der Veräußerungsfrist kommt es sowohl bei der An­schaf­fung als auch bei der Veräußerung nicht auf den Zeitpunkt der Eigen­tums­übertragung an, sondern jeweils auf den Zeit­punkt des Abschlusses des schuld­rechtlichen Verpflichtungsge­schäfts (Kauf­ver­trag, Tauschvertrag etc.). In den meisten Fällen ist dies der Abschluss des notariellen Kauf­ver­trags5.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]H 23 EStH „Anschaffung“.
  2.  ]BFH, Urteil v. 22.9.1987 IX R 15/84, BStBl 1988 II S. 250; H 23 EStH „Anschaffung“.
  3.  ]H 23 EStH „Veräußerung“.
  4.  ]BFH, Urteile v. 29.6.1962 VI 82/61 U, BStBl 1962 III S. 387; v. 16.1.1973 VIII R 96/70, BStBl 1973 II S. 455.
  5.  ]BFH, Urteil v. 2.4.1974 VIII R 76/69, BStBl 1974 II S. 540; BVerfG, Beschluss v. 16.8.1977 1 BvR 836/76, HFR 1977 S. 510; H 23 EStH „Veräußerungsfrist“.