- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 13.2.2019 XI R 42/17
- Fundstelle:
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DStR 2019 S. 1679
- Gesetz:
- § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG , § 249 Abs. 1 HGB , § 66 StBerG
- Streitfrage:
- Ist für die Aufbewahrung von Mandantendaten und Mandantenakten eine Rückstellung zu bilden?
Aufbewahrungspflicht
Nach § 66 Abs. 1 StBerG hat ein Steuerberater die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt mit der Übergabe der Handakten an den Auftraggeber, spätestens jedoch binnen sechs Monaten, nachdem der Auftraggeber die Aufforderung des Steuerberaters erhalten hat, die Handakten in Empfang zu nehmen1. Dies gilt für elektronische Daten sinngemäß2.
Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum
Im Besprechungsurteil hatte eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum gebildet.
Keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung
Der BFH sieht hierin keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung der Daten, wodurch die Rückstellungsbildung ausscheidet. Eine Aufbewahrungsverpflichtung entsteht zwar im Zeitpunkt der Mandatsbeendigung, aber die Abwendungsmöglichkeit des § 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG ist gleichfalls verpflichtungsmindernd zu berücksichtigen. Ein (freiwilliger) Verzicht auf die Ausübung dieses Rechts erfolgt im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse.
Keine zivilrechtliche Verpflichtung
Es besteht auch keine zivilrechtliche Verpflichtung, zumal eine gesonderte Vereinbarung zur Aufbewahrung nicht vorlag. Soweit die Daten zur laufenden Mandatsbearbeitung sowie zur Erfüllung eines Prüfungs- und Auskunftsverlangens der Finanzverwaltung vorgehalten werden, handelt es sich um Arbeitsergebnisse, die mit der Zahlung des Honorars Eigentum des Mandanten geworden sind.
Kein Erfüllungsrückstand
Auch ein Erfüllungsrückstand ist nach den vorstehenden Grundsätzen nicht gegeben, da bei Mandatsbeendigung die Daten an die Mandanten herauszugeben sind und in diesem Fall keine weiteren (bis zum Ablauf einer jeweils zehnjährigen Frist) Archivierungsaufwendungen mehr anfallen.