- Gericht / Az:
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FG Düsseldorf, Urteil vom 10.4.2019 10 K 3589/18 Kg (Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 33/19)
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 66 Abs. 3 EStG
Kindergeld max. 6 Monate rückwirkend
Eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ist bei Kindergeldanträgen, die ab dem Jahr 2018 gestellt wurden, nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung zulässig (§ 66 Abs. 3 EStG).
Im Urteilsfall stellte ein Vater im August 2018 einen Kindergeldantrag für zwei Kinder. Daraufhin setzte die Familienkasse ab Juli 2016 bzw. August 2017 Kindergeld fest. Die Auszahlung wurde auf den Zeitraum ab Februar 2018 beschränkt, weil der Antrag im August 2018 gestellt wurde. Für die vorangegangenen Monate versagte die Familienkasse die Auszahlung.
Festsetzungsbescheid für die Auszahlung bindend
Nach Ansicht des FG Düsseldorf ist die Familienkasse verpflichtet, das Kindergeld in voller Höhe auszubezahlen. Nach § 66 Abs. 3 EStG ist sowohl die Festsetzung als auch die Auszahlung des Kindergeldes nur noch mit einer Rückwirkung von sechs Monaten ab Antragstellung zulässig. Im Urteilsfall wurde jedoch wirksam eine Kindergeldfestsetzung ab Juli 2016 bzw. August 2017 vorgenommen. Damit kann die Familienkasse die Auszahlung nicht verwehren. Der Festsetzungsbescheid ist somit für die Auszahlung bindend.