- Gericht / Az:
-
FG Münster, Urteil vom 12.6.2016 7 K 57/18 E
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 19 EStG , § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Urteilsfall
Im Urteilsfall ging ein Steuerpflichtiger einer Beschäftigung in Berlin nach und machte dort zutreffend eine doppelte Haushaltsführung geltend. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis in Berlin und bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen. Nachdem er eine Zusage für einen Arbeitsplatz in Hessen erhalten hat, kündigte er seine Mietwohnung in Berlin fristgerecht.
Vorweggenommene WK für neue Tätig-keit
Nach der Kündigung ist die Miete nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst. Jedoch handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten für die neue Tätigkeit, weil ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen erkennbar ist. Dieser Veranlassungszusammenhang besteht deshalb, weil sich der Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt hat
Mögliche Privatnutzung ist von untergeordneter Bedeutung
In die Betrachtung ist zwar einzubeziehen, dass eine private Nutzung der Wohnung, z. B. für Besuche in Berlin an Wochenenden, nicht vollständig ausgeschlossen ist. Im Urteilsfall wird diese Möglichkeit der privaten Nutzung jedoch durch den Umstand überlagert, dass der Arbeitnehmer die Wohnung in Berlin unmittelbar nach Zusage der neuen Arbeitsstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt fristgerecht gekündigt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine vorzeitige Kündigung und eine Neuanmietung einer anderen Wohnung teurer wären als die Beibehaltung der günstigen Wohnung.
Praxishinweis
Wird eine doppelte Haushaltsführung beendigt, sind die Kosten, die für die Auflösung der Zweitwohnung entstehen, noch als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Dies gilt auch für die Umzugskosten1.