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Mietkosten können auch nach Beendigung der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung abzugs­fähig sein

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Gericht / Az:
FG Münster, Urteil vom 12.6.2016 7 K 57/18 E
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 19 EStG , § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG

Urteilsfall

Im Urteilsfall ging ein Steuerpflichtiger einer Beschäftigung in Berlin nach und machte dort zutreffend eine doppelte Haushaltsführung geltend. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis in Berlin und bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeits­plätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen. Nachdem er eine Zusage für einen Arbeitsplatz in Hessen erhalten hat, kündigte er seine Mietwohnung in Berlin fristgerecht.

Vorweggenommene WK für neue Tätig-keit

Nach der Kündigung ist die Miete nicht mehr durch die doppelte Haushalts­füh­rung veranlasst. Jedoch handelt es sich um vorweggenommene Werbungs­kosten für die neue Tätigkeit, weil ein hinreichend konkreter Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit späteren Einnahmen erkennbar ist. Dieser Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang besteht deshalb, weil sich der Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zu­sage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt hat

Mögliche Privat­nut­zung ist von unter­ge­ordneter Bedeu­tung

In die Betrachtung ist zwar einzubeziehen, dass eine private Nutzung der Woh­nung, z. B. für Besuche in Berlin an Wochenenden, nicht vollständig aus­ge­schlossen ist. Im Urteilsfall wird diese Möglichkeit der privaten Nutzung je­doch durch den Umstand überlagert, dass der Arbeitnehmer die Wohnung in Berlin unmittelbar nach Zusage der neuen Arbeitsstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt fristgerecht gekündigt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine vor­zeitige Kündigung und eine Neuanmietung einer anderen Woh­nung teurer wären als die Beibehaltung der günsti­gen Wohnung.

Praxishinweis

Wird eine doppelte Haushaltsführung beendigt, sind die Kosten, die für die Auf­lösung der Zweitwohnung ent­stehen, noch als Werbungs­kosten berück­sich­ti­gungs­fähig. Dies gilt auch für die Umzugskosten1.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]R 9.11 Abs. 9 Satz 1 LStR.