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Bundesrat stimmt dem Gesetzes zur steuerlichen För­de­rung des Miet­wohnungs­neu­baus doch zu

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Sonder-AfA für Miet­woh­nungs­neu­bau tritt nun doch in Kraft

Nachdem der Bundesrat am 14.12.2018 den Gesetzesbeschluss zum Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus kurzfristig von der Tagesordnung ab­ge­setzt hat1, stimm­te der Bundes­rat am 28.6.2019 der Son­der­ab­schrei­bung beim Miet­wohnungs­neu­bau doch zu. Damit kann das Ge­setz nach der Unter­zeich­nung durch den Bun­des­präsiden­ten in Kraft treten. Auf Antrag aus Bayern wurde das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungs­neu­baus im dritten Anlauf nun doch noch verabschiedet.

Jähr­lich 5 % Son­der-AfA zu­sätz­lich zur line­aren AfA

Nach dem neuen § 7b EStG kann für den Mitwohnungsneubau neben der re­gu­lären linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG noch eine Sonderanschreibung in Anspruch genommen werden. Diese Sonderanschreibung beträgt bis zu fünf Pro­zent jährlich und kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren geltend gemacht werden.

Voraussetzungen

Es gelten die folgenden Voraussetzungen:

Begünstigt sind Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag (bzw. die Bau­an­zeige) nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wurde.
Begünstigt ist neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum, der zehn Jahre entgeltlich vermietet wird. Ferienwohnungen fallen nicht unter § 7b EStG, weil sie nur zur vorübergehenden Beherbergung genutzt werden.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen den Betrag von 3.000 € je qm nicht überschreiten. Diese 3.000 €-Grenze bezieht sich nach der Be­gründung des Referentenentwurfs nur auf den Wohnraum, nicht auf an­der­weitig genutzten Raum (z. B. Treppenhaus in einem Mehr-Parteien-Haus). Es bleibt bei der paradoxen Sichtweise, dass die Abschreibungsbe­mes­sungs­grundlage auf 2.000 € je qm Wohnraum gedeckelt ist.

Verstoß gegen Nut­zungs­vor­aus­setzun­gen

Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzungen (zehn Jahre ent­gelt­lich ver­mietet), ist die bereits beanspruchte Abschreibung nach § 7b EStG rückgängig zu machen.

Bleibt abzuwarten, ob das Gesetz zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum führt. Das zwei­malige kurzfristige Aussetzen des Gesetzesvorhabens und das Rückgängig­machen der beanspruchten Abschreibung bei einem Verstoß gegen die Nut­zungsvoraussetzungen über einen Zeitraum von zehn Jahren sind sicherlich nicht investitionsfördernd.

Detaillierte Infor­matio­nen fol­gen noch

Wir werden uns diesem Thema detaillierter widmen, wenn das Gesetz end­gültig verabschiedet ist.


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  1.  ]vgl. Newsletter 20/2018.