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Privatnutzung von Einsatzfahrzeugen kein geld­werter Vor­teil

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Gericht / Az:
FG Köln, Urteil vom 29.8.2018 3 K 1205/18 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: VI R 43/18)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG

Überlassung von Einsatzfahrzeugen erfolgt im eigen­be­trieblichen Interesse

Die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr führt nach dem Besprechungsurteil nicht zu einem geldwerten Vorteil. Auch wenn der Leiter der Feuerwehr das Fahr­zeug - auch zu privaten Anlässen - mit sich führt um zeitnah die Ein­satz­orte zu erreichen, überwiegt das eigenbetriebliche Interesse der Feuerwehr. Damit ist die erlaubte Privatnutzung nur eine notwendige Begleiterscheinung.

Praxishinweise

Das Urteil lässt sich auch auf weitere Bereiche mit Rufbereitschaft aus­dehnen. Auch Einsatz­fahrzeuge der Polizei, bei Notärzten und Hand­werkern können von diesem Urteil betroffen sein.
Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 43/18 anhängig. Bis zur endgültigen Klärung sollte bei Lohnsteuernach­for­de­rungs­be­schei­den Ein­spruch eingelegt werden bzw. auf die Be­hand­lung als Ar­beits­lohn unter Hinweis auf das Urteil verzichtet werden.