- Gericht / Az:
- FG Köln, Urteil vom 29.8.2018 3 K 1205/18 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 43/18)
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
Überlassung von Einsatzfahrzeugen erfolgt im eigenbetrieblichen Interesse
Die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr führt nach dem Besprechungsurteil nicht zu einem geldwerten Vorteil. Auch wenn der Leiter der Feuerwehr das Fahrzeug - auch zu privaten Anlässen - mit sich führt um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen, überwiegt das eigenbetriebliche Interesse der Feuerwehr. Damit ist die erlaubte Privatnutzung nur eine notwendige Begleiterscheinung.