- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 3.4.2019 IV C 5 - S 2411/11/10002
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- §§ 49, 50a EStG
Entwarnung bei Onlinewerbung
Wie von uns bereits dargestellt3, besteht rechtlich keine Möglichkeit einen Quellensteuerabzug zu erheben. Die in der Literatur vertretene Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. Zu diesem Ergebnis kam nun auch eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene. „Jetzt steht endgültig fest, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen“ gab der bayerische Finanzminister Albert Füracker bekannt. Das BMF bestätigte dies mit einem aktuellen BMF-Schreiben.