- Verwaltungs-
anweisung: -
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.3.2019 S 2334 - 66 - V B 3
- Fundstelle:
-
BStBl 2019 I S. 216
- Gesetz:
- § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG , § 3 Nr. 37 EStG
Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
Das BMF hat einen gleichlautenden Ländererlass zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer veröffentlicht. Dieser ersetzt den bisherigen gleichlautenden Ländererlass vom 23.11.2012. Kurz zusammengefasst gelten folgenden Grundsätze:
Fälle ohne Gehalts-umwandlung
Erfolgt die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung), ist die Überlassung in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 37 EStG)1. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt das Fahrrad angeschafft oder erstmalig überlassen wurde.
Steuerbefreiung gilt nicht in diesen Fällen
Diese Steuerbefreiung gilt aber nicht, wenn
Fälle mit Gehaltsumwandlung
Erfolgt die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads durch eine Entgeltumwandlung bzw. die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads wurde arbeitsvertraglich vereinbart oder es handelt sich um ein Fahrrad, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, gilt Folgendes:
Sachbezugsfreigrenze
Die Freigrenze für Sachbezüge von 44 € nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist nicht anzuwenden.
Zusammenfassung
Zusammengefasst gelten damit folgende Grundsätze: