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Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Ar­beit­nehmer

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.3.2019 S 2334 - 66 - V B 3
Fundstelle:
BStBl 2019 I S. 216
Gesetz:
§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG , § 3 Nr. 37 EStG

Überlassung von (Elektro-)Fahr­rädern

Das BMF hat einen gleichlautenden Ländererlass zur Überlassung von (Elek­tro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer veröffentlicht. Dieser ersetzt den bisherigen gleich­lau­tenden Ländererlass vom 23.11.2012. Kurz zusammengefasst gelten folgenden Grundsätze:

Fälle ohne Gehalts-umwandlung

Erfolgt die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads zusätzlich zum bereits ge­schul­deten Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung), ist die Überlassung in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 37 EStG)1. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt das Fahrrad angeschafft oder erstmalig überlassen wurde.

Steuerbe­freiung gilt nicht in diesen Fäl­len

Diese Steuerbefreiung gilt aber nicht, wenn

die Überlassung im Ar­beitsvertrag vereinbart wird2 oder
das Elektro­fahr­rad verkehrs­rechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist (Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h).

Fälle mit Gehalts­um­wandlung

Erfolgt die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads durch eine Entgeltumwand­lung bzw. die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads wurde arbeitsvertraglich verein­bart oder es handelt sich um ein Fahrrad, das verkehrs­rechtlich als Kraftfahr­zeug einzuordnen ist, gilt Folgendes:

Die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads führt zu einem geldwerten Vor­teil. Dieser ist nach der 1 %-Regelung zu bewerten.
Bei erstmaligen Überlassungen im Zeitraum zwischen 2019 und 2021 ist der geldwerte Vorteil mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten hal­bier­ten un­verbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (sog. „0,5 %-Re­ge­lung“) zu ermitteln. Es kommt hierbei (wie bei Elektro-Kfz3) auf den Zeit­punkt der erstmaligen Über­lassung an. Wur­de das betriebliche Fahr­rad vor 2019 vom Ar­beit­geber bereits einem Arbeit­neh­mer zur privaten Nutzung über­lassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nut­zungs­be­rechtigten bei der vollen 1 %-Re­gelung.

Sachbezugs­frei­grenze

Die Freigrenze für Sachbezüge von 44 € nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist nicht anzuwenden.

Zusammenfassung

Zusammengefasst gelten damit folgende Grundsätze:


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. Immer aktuell 2019 S. 67 und BerP 2018 S. 745 f.
  2.  ]Rätke, BBK 2019 S.302.
  3.  ]https://www.vda.de/de/presse/Pressemeldungen/20181228-dienstwagensteuer-fuer-e-autos-wird-ab-2019-halbiert.html (Stand: 23.1.2019).