- Verwaltungs-
anweisung: -
Mitteilung 1/2019 (Stand: März 2019) der Steuerberaterkammer Nordbaden, Ziffer 14
- Problemstellung:
- Darf die Kommunikation mit dem Mandanten per E-Mail erfolgen?
E-Mail-Kommunikation nur verschlüsselt, außer Mandant befreit explizit
Die Steuerberaterkammer Nordbaden hat sich in der aktuellen Kammermitteilung zu einem Praktikerthema geäußert, nämlich der Frage, ob die E-Mail-Kommunikation mit dem Mandanten nur verschlüsselt erfolgen darf. Dies lässt sich verkürzt wie folgt zusammenfassen: Die E-Mail-Kommunikation mit dem Mandanten sollte verschlüsselt erfolgen.
Praxishinweise
Form der Verschlüsselung irrelevant
Welche Verschlüsselungsform dabei gewählt wird, ist nach Aussage der Steuerberaterkammer Nordbaden glücklicherweise unerheblich1. Denn technisch stehen zwei Arten von Verschlüsselung zur Verfügung, wobei Variante 1 (Transportverschlüsselung) zwar technisch deutlich simpler, aber auch unsicherer ist, während Variante 2 (End-To-End-Verschlüsselung) zwar sicherer, dafür aber technisch aufwändiger ist.
Variante 1: Transportverschlüsselung
Bei der sog. Transportverschlüsselung (SSL/TLS), die technisch bei gängigen Programmen wie Microsoft Outlook oder Smartphone-E-Mail-Dienstprogrammen in der Standardeinstellung grundsätzlich voraktiviert ist, erfolgt eine sehr einfache Form der Verschlüsselung, die letztlich mit einem realen Briefumschlag zu vergleichen ist. Dabei wird eine E-Mail auf dem Transportweg zwischen den Providern zwar verschlüsselt, beim Empfang jedoch wieder entschlüsselt, sodass sie unverschlüsselt auf dem Server des Providers abrufbar ist. Daher gilt diese Form der Verschlüsselung als tendenziell unsicher. Berufsrechtlich genügt dieser einfache Standard, da E-Mail-Verkehr nach § 88 TKG dem Fernmeldegeheimnis (wie auch die reguläre Post) unterliegt. Die zutreffende Logik dahinter: Wenn im physischen Versand ein Briefumschlag ausreichend ist, muss auch im elektronischen Versand die Transportverschlüsselung ausreichend sein.
Variante 2: End-To-End-Verschlüsselung
Bei dieser Form der Verschlüsselung findet die Entschlüsselung nicht bereits auf dem Server des Providers statt, sondern erst beim Empfänger selbst. Daher können auch nur Empfänger und Absender den Inhalt der E-Mail lesen. Zur Ver- bzw. Entschlüsselung wird jedoch ein Schlüssel benötigt, der sodann beiden bekannt sein muss. Technisch wird dies i. d. Regel durch die Standards S/IMME oder PGP/GPG realisiert, wobei die beiden Standards leider nicht untereinander kompatibel sind. Diese Form der Verschlüsselung muss separat beim Mandanten und beim Steuerberater installiert werden, erfordert also technische Fähigkeiten.
Praxishinweis
DE-Mail
Auch die sog. DE-Mail gilt - dank gesetzlicher Fiktion in § 130a Abs. 4 ZPO - als sicher.
Kommunikation mit dem Finanzamt
Bei der Kommunikation mit dem Finanzamt ist kein einheitliches Vorgehen festzustellen. Finanzämter akzeptieren häufig und nach offiziellen Aussagen keine verschlüsselten E-Mails. Nach unserer Erfahrung treten jedoch meist bei der Transportverschlüsselung keine Probleme auf, evtl. auch, weil auf Seiten des Finanzamtes gar nicht bemerkt wird, dass der Transport verschlüsselt war. Eine End-To-End-Verschlüsselung bereitet bei den Finanzämtern regelmäßig ein Problem.
Praxishinweis
Die Finanzämter sind derzeit bemüht, eine elektronische Kommunikation über Elster technisch umzusetzen.
Fazit
Es bleibt letztlich festzuhalten, dass von Seiten der Steuerberaterschaft wenigstens eine Transportverschlüsselung gewährleistet sein muss. Eine End-To-End-Verschlüsselung ist empfehlenswert. Zur technischen Umsetzung sollte der jeweilige EDV-Betreuer eingeschaltet werden. Dieser kann Sie auch über Alternativen beraten. U. E. ist z. B. überlegenswert, ob nicht ein geschützter Zugangsbereich über die Kanzlei-Homepage realisiert wird. Sodann muss der Mandant nur darüber informiert werden, dass neue Unterlagen dort für ihn hinterlegt sind. In dieser E-Mail-Kommunikation (reine Benachrichtigung) werden keine sensiblen Informationen übermittelt.